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Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 20.09.2016

Widerrufs­recht

Anwältin zum 14-tägigen Widerrufs­recht: Wenn aus 14 Tagen 16 werden

Fristbeginn ist vom jeweiligen Vertrags­gegenstand abhängig

Das 14-tägige Widerrufs­recht steht Verbrauchern bei Onlineg­eschäften bzw. allgemein bei Fern­absatz­verträgen sowie bei Verträgen die außerhalb von Geschäfts­räumen (AGV) geschlossen wurde zu. Die Frist kann im Einzelfall aber auch 16 Tage betragen, da Beginn und Ende nicht immer so einfach bestimmt werden können wie es scheint!

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Widerrufsrecht

Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die gesetzliche Wider­rufs­frist 14 Tage. Hiervon kann freiwillig zu Gunsten der Verbraucher abgewichen werden. Es ist zum Beispiel zulässig die Frist auf einen Monat zu verlängern (vgl. OLG Frankfurt a.M. AZ. 6 W 42/15).

Fristbeginn

Der Fristbeginn ist vom jeweiligen Vertrags­gegenstand abhängig, setzt aber in jedem Fall eine ordnungs­gemäße Widerrufs­belehrung voraus.

Ist Vertrags­gegenstand eine Dienst­leistung oder der Kauf von digitalen Inhalten, ist Fristbeginn der Zeitpunkt des Vertrags­schlusses.

Bei der Lieferung von Waren ist hingegen zu unterscheiden:

1. Einheitliche Bestellung + alle Waren werden zusammen geliefert = Fristbeginn sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Fracht­führer ist, die Ware in Empfang genommen hat.

2. Einheitliche Bestellung + getrennte Lieferung der Waren = Fristbeginn sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Fracht­führer ist, die letzte Ware in Empfang genommen hat.

3. Teil­sendungen oder mehrere Stücke werden geliefert = Fristbeginn sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Fracht­führer ist die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Empfang genommen hat.

4. regelmäßige Lieferung von Waren für einen festen Zeitraum (Abo) = Fristbeginn sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Fracht­führer ist, die erste (!) Ware in Empfang genommen hat.

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Beispiel:

Der Verbraucher bestellt im Onlineshop sowohl eine Sofa­landschaft als auch passende Kissen dazu. Die Wider­rufs­frist beginnt hier grund­sätzlich mit Lieferung der Sofa­landschaft, wenn diese, wie häufig, als letztes geliefert wird!

Achtung:

Das kann für Unternehmen bei langen Liefer­zeiten einzelner Waren problematisch werden!

Die Widerrufs­belehrung muss den Fristbeginn korrekt angeben! Unternehmen müssen also, je nach Vertrag gegen stand eine gesonderte Belehrung vorsehen.

Wie lange sind 14 Tage?

Bei der richtigen Berechnung der Wider­rufs­frist ist zu beachten, dass der Tag an dem der Verbraucher die Ware erhält, nicht mit zu zählen ist, § 187 BGB!

Das heißt, bekommt der Kunde die Ware am Dienstag den 04.05 beginnt die Frist erst Mittwoch den 05.05. Das Fristende fällt immer auf den identischen Wochentag wie der Fristbeginn, nur 14 Tage später!

Wann aber hat der Verbraucher die Ware in Empfang genommen?

Das ist zunächst unproblematisch dann der Fall, wenn der Kunde die Ware persönlich erhält oder sie beim zuvor ausdrücklich benannten Nachbarn abgegeben wird!

Achtung:

Die Aushändigung des Zustellers an einen zufällig angetroffenen Nachbarn genügt nicht! Hier beginnt die Frist erst, wenn der Kunde die Ware selbst erhält. Wann das ist, ist für den Verkäufer nur schwer bis gar nicht abzuschätzen!

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Fristende

Nach 14 Tagen erlischt das gesetzliche Widerrufs­recht? Nicht immer! Im Einzelfall kann die Frist auch 16 Tage betragen.

Denn gemäß § 193 BGB gilt, dass wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag fällt, erst der nächste Werktag zählt!

Beispiel:

Das Fristende fällt auf Samstag den 03.09 = tatsächliches Ende ist erst Montag der 05.09

Achtung:

Bei Feiertagen zählen die gesetzlichen Regelungen am Wohnort des Verbrauchers!

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