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Arbeitsrecht | 05.08.2016

Kündigung

Anwältin zur Frage: Kündigung wegen Betätigung des Facebook „Gefällt mir“ Buttons?

Das hängt aber stets vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal auf alle Arbeits­verhältnisse übertragen werden

Das eigene Facebook-Profil und die privaten Aktivitäten eines Arbeit­nehmers haben grund­sätzlich keine Auswirkungen auf das bestehende Arbeits­verhältnis. Arbeit­nehmer können in den sozialen Medien aktiv sein, ohne hierbei mit arbeits­rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen! Die Grenze ist aber dann erreicht, wenn der Arbeitgeber beleidigt wird. Das kann bereits durch den “gefällt mir” Button bei Facebook passieren!

Was ist passiert?

Eine Arbeit­nehmerin war seit 25 Jahren bei der Sparkasse angestellt. Das Arbeits­verhältnis verlief bislang ohne Beanstandungen.

Der Ehemann der Arbeit­nehmerin veröffentlichte folgende Posts auf seiner Seite bei facebook “Hab gerade mein Sparkassen-Schwein auf (Name des Vorstandes der Sparkasse) getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger.” und neben einer Abbildung eines Fisches schrieb er “Unser Fisch stinkt vom Kopf”. Bei den Kommentaren hierzu war auch der Name der Arbeit­nehmerin zu finden.

Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er ohne vorherige Abmahnung das Arbeits­verhältnis mit der Arbeit­nehmerin außer­ordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich. Als Begründung gab der Arbeitgeber unter anderem die Nutzung des “gefällt mir” Button zu den Posts ihres Mannes an.

Hiergegen ging die Arbeit­nehmerin im Wege der Kündigungs­schutz­klage vor.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11 gab der Klage der Arbeit­nehmerin statt. Das Gericht stellte vorab klar, dass die Postings des Ehemannes an sich, nicht als Pflicht­verletzung der Arbeit­nehmerin anzusehen sind. Die Betätigung des “gefällt mir” Button hingegen kann als Verstoß gegen die Loyalität südlichsten angesehen werden, wenn die Kommentare entsprechende Inhalte haben.

Das Gericht konnte jedoch nicht abschließend klären, ob der Ehemann über das Profil der Arbeit­nehmerin den “gefällt mir” Button betätigte oder diese das selbst vornahm. Das Gericht konnte diese Frage allerdings offen lassen, da die Kündigung auch bei unter­stellter eigener Betätigung aufgrund der langen Betriebs­zugehörigkeit ohne Abmahnung unwirksam war.

Fazit

Arbeit­nehmer sollten auch im privaten Bereich darauf achten was sie in den sozialen Netzwerken veröffentlichen und was sie mit “gefällt mir” befürworten. Enthält der Eintrag beleidigende Inhalte des Arbeit­gebers kann dies als Schmäh­kritik angesehen werden, was nicht mehr durch die Meinungs­freiheit gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber kann hierauf mit einer Kündigung reagieren. Straftaten zu Lasten des Arbeit­gebers, auch in Form von Beleidigungen, können grund­sätzlich zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Nur in Ausnahme­fällen kann, wie im vorliegenden Fall aufgrund der langen Betriebs­zugehörigkeit, zunächst eine Abmahnung erforderlich sein. Das hängt aber stets vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal auf alle Arbeits­verhältnisse übertragen werden!

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