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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 06.04.2016

Widerrufs­joker

Anwalt weist auf Hinweis­beschluss des Land­gerichts Köln hinsichtlich des Widerrufs­rechts hin: KfW-Programme sind nicht automatisch Förder­darlehen

Für Förder­darlehen besteht seit 2010 kein gesetzliches Widerrufs­recht mehr

(Landgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 17.03.2016, Az. 15 O 335/15)

In einem von uns geführten Verfahren wegen des Widerrufes eines von der Kreis­spar­kasse Köln vermittelten Darlehens­vertrages mit der Kredit­anstalt für Wieder­aufbau (KfW), welchem das KfW-Wohn­eigentums­programm (124) zu Grunde liegt, hat sich das Landgericht Köln in einem nicht veröffentlichten Hinweis­beschluss unserer Auffassung angeschlossen und darauf hingewiesen, dass die KfW-Programme nicht automatisch Förder­darlehen im Sinne des Gesetzes sind, sondern jeweils eine Einzel­fallprüfung anhand der gesetzlichen Voraus­setzungen erforderlich ist.

Was ist das Problem?

Nach einer Gesetzes­änderung im Juni 2010 bestand für Förder­darlehen kein gesetzliches Widerrufs­recht mehr, sodass in den Darlehens­verträgen keine Widerrufs­belehrung enthalten ist. Dies betrifft insbesondere Verbraucher, die Wohn­eigentum angeschafft haben und hierbei das KfW-Wohn­eigentums­programm (124) genutzt haben. Bisher waren die Gerichte davon ausgegangen, dass es sich bei dem KfW-Wohn­eigentums­programm (124) um Förder­darlehen gehandelt hat, für die ein gesetzliches Widerrufs­recht nicht besteht.

Unsere Meinung:

Nach unserer Auffassung ist die Annahme falsch. Tatsächlich sind die strengen gesetzlichen Voraus­setzungen für Förder­darlehen bei diesem Programm nicht gegeben, da dieses Programm nicht nur mit einem begrenzten Personen­kreis abgeschlossen wird, das Darlehen nicht aufgrund von Rechts­vorschriften in öffentlichem Interesse gewährt wird, die Bedingungen nicht günstiger als markt­üblich sind und auch nicht höchstens der markt­übliche Soll­zinssatz vereinbart worden ist.

Programme der KfW sind nicht automatisch Förder­darlehen, da die KfW nach der gesetzlichen Ausgestaltung auch die Möglichkeit hat, andere Darlehen zu vergeben.

Handelt es sich jedoch nicht um Förder­darlehen, hätten die Banken Widerrufs­belehrungen erteilen müssen. Da die Banken dies im Falle der KfW-Programme weit überwiegend unterlassen haben, können die Darlehens­verträge nach unserer Auffassung auch heute noch widerrufen werden.

Worauf hat das Gericht konkret hingewiesen?

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die verklagte Bank zu den gesetzlichen Bedingungen eines Förder­darlehens nicht genug vorgetragen hat und hier nachbessern muss. Im Umkehr­schluss bedeutet dies, dass sich das Landgericht Köln unserer Auffassung angeschlossen hat und nun auch davon ausgeht, dass es sich bei den KfW-Programmen im Allgemeinen und beim KfW-Wohn­eigentums­programm (124) im Besonderen nicht automatisch um Förder­darlehen handelt. Gelingt der Bank der Nachweis eines Förder­darlehens nicht, sind alle Darlehens­verträge mit dem KfW-Wohn­eigentums­programm (124) widerrufbar, da Widerrufs­belehrungen fehlen.

Liegt auch Ihrem Darlehensvertrag ein KfW-Programm zu Grunde?

Gerne überprüfen wir Ihren Vertrag und Ihr Programm auf die Möglichkeit zum Widerruf. Vereinbaren Sie am besten noch heute einen Termin für ein erstes Strategie­gespräch.

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