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Arbeitsrecht | 17.06.2016

Diebstahl

Anwalt zum Thema Diebstahl am Arbeits­platz: Wann haftet der Arbeitgeber?

Mitarbeiter verlangte 20.000 Euro Schadens­ersatz

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Sebastian Trabhardt (Landesarbeitsgericht Hamm, Klagerücknahme vom 21.01.2016, Az. 18 Sa 1409/15)

Einen ungewöhnlichen Fall hatten die Richter des Landes­arbeits­gerichts Hamm zu beurteilen. Ein Mitarbeiter eines Kranken­hauses verlangte von seinem Arbeitgeber Schadens­ersatz, weil an seinem Arbeits­platz Schmuck und Uhren im Wert von 20.000 Euro gestohlen wurden. Ein Fall, der grundsätzliche und auf andere Situationen durchaus übertragbare Fragen aufwarf.

Wertvoller Schmuck in Schreibtisch

Der Mitarbeiter behauptete, im Sommer 2014 den wertvollen Schmuck und die teuren Uhren in den Rollcontainer des Schreib­tisches seines Büros eingelegt und diesen verschlossen zu haben. Diese Wertsachen habe er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließ­fach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeits­belastung habe er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Einige Tage später traf ihn dann der Schock: Die sonst üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro war auf­geschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und seine Wertsachen entwendet worden.

Öffnung der Bürotür nur mittels Generalschlüssel möglich

Da das Öffnen der Bürotür nur mittels eines General­schlüssels möglich gewesen war, sah der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber in der Haftung. Denn den General­schlüssel, den eine Mit­arbeiterin leichtfertig in ihrem Kittel aufbewahrte, wurde ihr aus dem auf­gebrochenen Spind geklaut. Der geschädigte Mitarbeiter war der Meinung, der Arbeitgeber habe den Diebstahl der Wertsachen erst möglich gemacht, indem er es unterlassen habe, durch klare Anweisungen oder Vor­kehrungen für eine sichere Aufbewahrung des General­schlüssels zu sorgen.

Arbeitgeber muss nicht vor Verlust oder Beschädigung von unmittelbar für die Arbeitsleistung benötigten Gegenständen haften

Das sah das Arbeits­gericht Herne anders und hatte die Klage mit Urteil vom 19.08.2015 (5 Ca 965/15) abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die 18. Kammer des Landes­arbeits­gerichts Hamm hat im Berufungs­termin betont, dass sich Schutz­pflichten des Arbeit­gebers bezüglich vom Arbeit­nehmer in den Betrieb mit­gebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeit­nehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeits­leistung benötige. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände habe der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeit­nehmer vor Verlust oder Beschädigung der ein­gebrachten Sachen zu schützen.

Keine Obhutspflicht für mitgebrachte Wertgegenstände

Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeits­verhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Ein­verständnis des Arbeit­gebers mit­gebrachter (Wert-)Gegenstände ließen sich Obhuts- und Verwahrungs­pflichten hingegen nicht begründen, schon um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungs­risiken auszusetzen.

Kläger nahm Berufung zurück

Da sich die Kammer mit dieser Argumentation auf schon aus den sechziger und siebziger Jahren stammende Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts beziehen konnte, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück. Ihm wurden darauf – die wegen der Rücknahme reduzierten – Verfahrens­kosten auferlegt.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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