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Arbeitsrecht | 15.04.2020

Vorstellungs­gespräch

Arbeits­recht und Recht zur Lüge

Arbeits­recht und Recht zur Lüge

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Sie wissen nicht, was Sie vor Eingehung des Arbeits­verhältnisses verschweigen dürfen oder wann Sie sogar lügen dürfen?

Fragen nach Schulden, Gewerkschafts­zugehörigkeit und Krankheiten sind grund­sätzlich nicht zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich sonstiger persönlicher Umstände wie zum Beispiel einer Schwangerschaft.

Lügen nicht erlaubt

Anders hingegen, wenn der Arbeit­nehmer die Arbeit schon nicht erbringen kann oder die konkreten Umstände - z.B. Krankheiten - mit dem Berufsbild (z.B. einer Kranken­schwester) nicht in Einklang zu bringen sind. Ausnahmen ergeben sich auch aus der Vertrags­typizität. Steht z.B. der Entzug der Fahrerlaubnis kurz bevor, so ist dies zu offenbaren, wenn der Arbeit­nehmer zum Beispiel als Kraftfahrer eingestellt wird.

Kein Recht zur Lüge: Anfechtung des Arbeitsvertrages droht

Hier gibt es kein Recht zur Lüge. Solche Umstände sind dann grund­sätzlich auch ungefragt offenbart werden. Werden hier unwahre oder keine Angaben gemacht, droht die Anfechtung des Arbeits­vertrages durch den Arbeitgeber.

Arbeitsverträge bedürfen keiner Schriftform

Anders hingegen bei Befristungen, hier bedarf zumindest die Befristungs­klausel der Schriftform. Der befristete Arbeits­vertrag endet mit Erreichung des vereinbarten des Zwecks oder mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

Ihnen wurde gekündigt?

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