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Baurecht und Kaufrecht | 21.12.2020

Grundstück­erwerb

Arglistige Täuschung bei Grundstücks­erwerb

Anspruch auf Erstattung der Mängelb­eseitigungsk­osten wegen arglistiger Täuschung möglich

Haben sie Probleme mit einem Mangel auf Ihrem neu gekauften Grundstück?

Dann könnten sie einen Anspruch gegenüber dem Verkäufer auf die Erstattung der Mängelb­eseitigungsk­osten haben. Hierfür ist es entscheidend wie sich der Verkäufer ihnen gegenüber verhalten hat.

Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch Verkäufer möglich

Zunächst müsste die Möglichkeit bestehen, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste. Dabei ist es entscheidend, ob der Verkäufer den Mangel absichtlich verschwiegen hat, oder der Mangel weit­reichender war als gedacht und der Verkäufer sich absichtlich nicht weiter damit auseinandergesetzt hat. Jedoch ist die Annahme zu weitreichend, dass nur, weil der Verkäufer von einem Mangel hätte wissen können auch eine arglistige Täuschung vorliegt. Essenziell ist bei der arglistigen Täuschung die Absicht. Der Verkäufer muss sich also im Klaren darüber sein, dass wenn er den Mangel verschweigt, oder diesen nicht weiter­verfolgt, der Wert des Grund­stückes steigt und er somit den Verkäufer arglistig täuscht.

Auch Käufer haben eine gewisse Sorgfaltspflicht

Des Weiteren kommt es aber auch darauf an wie Sie als Käufer mit der Situation umgehen, haben Sie den Mangel bemerkt aber diesen nicht angesprochen, so kann nicht von einer arglistigen Täuschung vom Verkäufer ausgegangen werden, da dann die Schuld nicht nur beim Verkäufer liegt, auch Sie als Käufer haben eine gewisse Sorgfalts­pflicht.

Anwalt hilft

Sie haben nun Probleme mit einem Mangel auf Ihrem neu gekauften Grundstück und möchten Ihre Möglichkeiten, wie Sie dagegen vorgehen können, aufgezeigt bekommen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.

Quelle: BGH, Urteil vom 14.06.2019, V ZR 73/18

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