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Erbrecht | 01.02.2016

Testament

Auf einem Stück Pergament verfasstes Testament mit gravierenden Schreib­fehlern kann Zweifel an Testier­willen begründen

Ernstliche Zweifel an Testier­willen können zur Unwirksamkeit eines Testaments führen

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.11.2015, Az. 10 W 153/15)

Der Verfasser eines Testaments sollte alle Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines „letzten Willens“ im Keim ersticken und auch auf eine gewisse Form achten. Denn wenn Zweifel am ernstlichen Testier­willen vorliegen, können diese zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Das geht aus einem Beschluss des Ober­landes­gerichts Hamm vom 27. November 2015 hervor (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.11.2015, Az. 10 W 153/15).

Äußere und inhaltliche Gestaltung können Zweifel an ernstlichen Testierwillen begründen

Nach Auffassung des 10. Zivilsenats des Ober­landes­gerichts Hamm können Zweifel am ernstlichen Testier­willen vorliegen, wenn ein vermeintliches Testament nicht auf einer üblichen Schreib­unterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier bzw. auf einem zusammen­gefalteten Bogen Pergament­papier errichtet wurde. Auch die äußere und inhaltliche Gestaltung sowie die Aufbewahrung an einem ungewöhnlichen Ort können diese Zweifel begründen.

Enkel der Verstorbenen legen angeblich als Testament dienende Schriftstücke vor

Diese Umstände waren in dem vorliegenden Fall gegeben. Nach dem Tod ihrer verwitweten Mutter beantragte die Tochter den Erbschein gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings legten die Enkel, die Kinder des bereits verstorbenen Sohnes der Erblasserin sind, zwei Schrift­stücke vor. Dabei sollte es sich um Testamente handeln, in denen ihr Vater zum Alleinerben eingesetzt worden sein soll. Dementsprechend beantragten auch die Enkel einen Erbschein.

Handgeschriebene Zettel lassen Zweifel an Wirksamkeit der Schriftstücke aufkommen

Form und Inhalt dieser Schrift­stücke ließen jedoch Zweifel daran aufkommen, dass es sich dabei tatsächlich um Testamente handelt. Ein Schrift­stück war ein per Hand ausgeschnittener Zettel mit der handschriftlichen Über­schrift „Tesemt“. Auch die weiteren Ausführungen blieben bruchstückhaft und schwer zu entziffern. Das zweite Schrift­stück hatte einen ähnlichen Inhalt, der auf einer Art Butter­brot­papier geschrieben worden war.

Rechtschreib- und Grammatikfehler lassen begründete Zweifel am ernstlichen Testierwillen aufkommen

Das zuständige Nachlass­gericht wies den Erb­schein­antrag der Enkel zurück. Die Schrift­stücke seien nicht mit der erforderlichen Sicherheit als wirksame Testamente anzusehen. Das OLG Hamm folgte dieser Auffassung. Die ungewöhnliche Schreib­unterlage sowie die Rechtschreib- und Grammatik­fehler ließen begründete Zweifel am ernstlichen Testier­willen aufkommen. Auch die Tatsache, dass zwei inhaltlich nahezu identische Schrift­stücke vorliegen, spreche dafür, dass es sich lediglich um Vorüberlegungen oder Entwürfe handelt. Die Aufbewahrung der Schrift­stücke in einer Schatulle zusammen mit weiteren wichtigen und unwichtigen Unterlagen wie gebrauchten Briefumschlägen lasse nicht den Schluss zu, dass die Erblasserin diese bewusst aufbewahrt habe. Ebenso könnten sei einfach nur in Vergessenheit geraten sein. Diese Zweifel am ernstlichen Testier­willen führen dazu, dass es sich bei den Schrift­stücken nicht um wirksame Testamente handelt, so das OLG.

Testament auf einem Bierdeckel mit Rechtschreibfehler kann grundsätzlich gültig sein

Die Entscheidung sollte aber nicht so verstanden werden, dass eigen­händige Testamente stets ordentlich auf weißem DinA4-Papier in perfektem Deutsch nieder­geschrieben werden müssen. grund­sätzlich ist also auch das Testament auf einem Bierdeckel mit Recht­schreib­fehler gültig. Wer ein solches Testament anfechten will, muss beweisen, dass kein ernsthafter Testier­wille vorlag. Das äußere Erscheinungsbild ist da erst einmal nur ein Indiz.

Eine Entscheidungsbesprechung von

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