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Arbeitsrecht | 11.01.2021

Kündigung

Außer­ordentliche fristlose Kündigung bei eigenmächtigen Urlaubs­antritt gerechtfertigt

Eigenmächtiger Urlaubs­antritt stellt wichtigen Kündigungs­grund dar

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerd Klier

Hiernach kann das Arbeits­verhältnis vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs­frist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertrags­teile die Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungs­frist nicht zugemutet werden kann.

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 01.10.2020 zum Akten­zeichen 17 Sa 1/20 bestätigt, dass auch während eines laufenden Kündigungs­schutz­verfahrens und eines Prozess­arbeits­verhältnisses der eigenmächtige Urlaubs­antritt einen solchen wichtigen Kündigungs­grund darstellt.

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Wörtlich führt das Gericht aus:

„Tritt der Arbeit­nehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er damit seine arbeits­vertraglichen Pflichten. Der Arbeit­nehmer, der sich selbst beurlaubt, verletzt nicht eine bloße Neben­pflicht aus dem Arbeits­verhältnis, er verletzt vielmehr die Haupt­pflicht zur Arbeits­leistung, von der er mangels einer Urlaubs­bewilligung durch den Arbeitgeber nicht wirksam entbunden ist.

Die Urlaubs­gewährung erfolgt nach § 7 BUrlG durch den Arbeitgeber. Lehnt dieser die Urlaubs­erteilung ohne ausreichende Gründe ab oder nimmt in zumutbarer Zeit zu dem Urlaubs­antrag keine Stellung, so kann der Arbeit­nehmer durch eine Leistungs­klage oder ggf. einen Antrag auf Erlass einer einst­weiligen Verfügung seine Ansprüche durchsetzen. Ein Recht des Arbeit­nehmers, sich selbst zu beurlauben, ist angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechts­schutzes grund­sätzlich abzulehnen.“

Bereits mit Urteil des Bundes­arbeits­gerichts vom 26.04.1960 zum Akten­zeichen 1 AZR 134/58 wurde vor 60 Jahren klargestellt: „Das Selbst­beurlaubungs­recht besteht auch nicht nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung während der laufenden Kündigungs­frist.“

Keine Abmahnung erforderlich

Zugleich bestätigte das Landes­arbeits­gericht im genannten Urteil, dass in einem Fall des eigenmächtigen Urlaubs­antritts eine Abmahnung entbehrlich ist.

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Kein Abfindungsanspruch

Hat der Arbeit­nehmer bereits einen Abfindungs­anspruch, zum Beispiel aus Sozialplan oder einem Abfindungs­vergleich, geht mit einer vorherigen Beendigung des Arbeits­verhältnisses wegen außer­ordentlicher fristloser Kündigung grund­sätzlich der Anspruch auf Abfindung verloren. Das Arbeits­verhältnis wurde dann wegen des Fehl­verhaltens des Arbeits­nehmers fristlose aufgelöst und nicht aus dem Grund, weshalb der Abfindungs­anspruch ursprünglich gegeben war.

Kürzung des Arbeitslosengeldes um ein Viertel möglich

Entsprechend ist Arbeit­nehmern auch bei erfolgter Kündigung dringend davon abzuraten, sich selbst zu beurlauben. Neben der zusätzlichen fristlosen außerordentlichen Kündigung muss der Arbeit­nehmer in einen solchen Fall mit einer Sperrzeit des Arbeits­losen­geldes von drei Monaten rechnen. Bei der Kürzung des Arbeits­losen­geldes mit dieser Sperrzeit wird das Arbeitslosengeld insgesamt um ein Viertel gekürzt. Wer bereits eine Anspruchs­dauer von mehr als einem Jahr Arbeitslosengeld hat, verliert nicht nur zu Beginn, sondern auch nochmals zum Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld seinen Anspruch auf Zahlung des Arbeits­losen­geldes. Bei einer Bezugsdauer des Arbeits­losen­geldes von zwei 2 Jahren wird dieses somit insgesamt um ein halbes Jahr gekürzt.

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