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Arbeitsrecht | 30.06.2021

Mindestlohn­anspruch

BAG: Ausländische Pflege­kräfte haben Anspruch auf Mindestlohn

Bei Betreuung zu Hause zählt auch nächtlicher Bereitschaft mit

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Betreuungs­kräfte, die Pflege­bedürftige Rund-um-die-Uhr versorgen und auch nachts jederzeit bereitstehen, haben Anspruch auf den Mindestlohn für 24 Stunden täglich. Das hat das Bundes­arbeits­gericht (BAG) in Erfurt entschieden (AZ: 5 AZR 505/20). Danach zählen Bereit­schafts­zeiten mit, und der Mindestlohn­anspruch gilt auch für ausländische Arbeitgeber.

Geschätzt mehrere 100.000 Frauen, meist aus ost­europäischen EU-Staaten, betreuen Pflege­bedürftige in deutschen Haushalten. Sie werden meist von Unternehmen im Herkunfts­land angestellt und über deutsche Agenturen vermittelt.

Streit um Vergütung von Arbeitszeiten für 24-Stunden-Pflege

So war es auch im Fall der klagenden Bulgarin. Ihr Arbeits­vertrag als „Sozial­assistentin“ lief über 30 Wochen­stunden, gleich­zeitig versprach die deutsche Vermittlungs­firma ihren deutschen Kunden eine „24 Stunden Pflege zu Hause“. Dies umfasse die Körper­pflege, den kompletten Haushalt – und auch um den Pflege­bedürftigen Gesellschaft zu leisten, sei noch Zeit.

2015 versorgte die Sozial­assistentin sieben Monate lang eine über 90-jährige Frau in Berlin. Nach ihren Angaben war dies ein 24-Stunden-Job. Nachts habe sie bei offener Tür geschlafen, um ständig bereit zu sein.

LAG Berlin entscheidet: 21 Stunden täglich

Mit ihrer Klage verlangt sie daher den Mindestlohn für 24 Stunden täglich, insgesamt 42.636,00 Euro. Darauf anzurechnen seien die 6.680,00 Euro, die sie tatsächlich bekommen habe. In der Vorinstanz hatte das Landes­arbeits­gericht (LAG) Berlin-Brandenburg die tägliche Arbeitszeit auf 21 Stunden geschätzt und der Frau 38.377,50 Euro zugesprochen, abzüglich des erhaltenen Lohns.

BAG bestätigte gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn

Das BAG bestätigte, dass der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn auch hier die Bereit­schafts­zeiten mit umfasst. Weiter urteilten die Erfurter Richter, dass der Mindestlohn­anspruch auch für ausländische Arbeitgeber gilt, die Arbeit­nehmer nach Deutschland entsenden. Dies sei mit EU-Recht vereinbar. Danach ist auch im konkreten Fall ein Anspruch auf Mindestlohn für 24 Stunden täglich denkbar.

BAG hebt Urteil der Vorinstanz auf

Es kritisierte, das LAG habe das Vorbringen beider Seiten nicht ausreichend gewürdigt und die tägliche Arbeitszeit ohne ausreichende Grundlage geschätzt. Es soll daher erneut prüfen, „in welchem Umfang die Klägerin Vollarbeit oder Bereit­schaftsd­ienst leisten musste und wie viele Stunden Freizeit sie hatte“.

BAG: Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden wahrscheinlich

Wie dabei der Spagat zwischen angeblicher 24-Stunden-Arbeit und einem Arbeits­vertrag über 30 Wochen­stunden zu bewältigen ist, ließen die Erfurter Richter bei der Urteils­verkündung noch offen. Aufschluss könnten eventuell später die schriftlichen Urteils­gründe geben. Dass die Bulgarin mehr als die vereinbarten 30 Wochen­stunden arbeiten musste, sei dabei aber „nicht fernliegend“.

Nicht zu entscheiden hatten die obersten Arbeits­richter, inwieweit ein monate­langer Rund-um-die-Uhr-Einsatz überhaupt aus Arbeits­schutz­gründen zulässig ist.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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