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Markenrecht | 27.10.2016

Online-Händler

BGH-Urteil zum „Amazon Marketplace“: Händler haften auch für Marken­verletzungen Dritter

Amazon-Verkäufer müssen Angebote überwachen

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 140/14)

Online-Händler haften auf Internet-Handels­plattformen wie „Amazon Marketplace“ auch für Marken­rechts­verletzungen, die andere verursacht haben, urteilte der Bundes­gerichts­hof (BGH).

Unterlassungsklage gerechtfertigt

Ein Händler hatte bei Amazon eine Produkt­beschreibung für eine von ihm angebotene Computer-Maus erstellt. Ein anderer Händler mit dem gleichen Produkt änderte später diese Produkt­beschreibung und fügte einen geschützten Markennamen ein.

Als der Marken­inhaber davon erfuhr, mahnte er den ersten Händler und ursprünglichen Ersteller der Produkt­beschreibung ab. Der Händler wehrte sich gegen die Abmahnung sowie gegen die anschließende Klage auf Unter­lassung. Der BGH urteilte schließlich: Der Händler sei verantwortlich, auch wenn er die Veränderungen nicht selbst vorgenommen habe (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 140/14).

Ursprünglicher Anbieter hat Überwachungspflicht

Bei „Amazon Marketplace“ gibt der erste Anbieter eines Produkts die Produkt­informationen in eine von Amazon bereit­gestellte Maske ein. Weitere Anbieter des gleichen Produkts können diese Angaben ohne Zustimmung und Einfluss­möglichkeit des ursprünglichen Anbieters ändern. Dennoch bleibt dieser nach Ansicht des BGH verantwortlich und muss die Angaben überwachen sowie gegebenenfalls einschreiten. Der Anbieter haftet somit als Störer für die Marken­verletzung, die Prüfung sei für ihn zumutbar gewesen, so die Bundes­richter. Die Gefahr der Rechts­verletzungen durch Dritte sei in Händler­kreisen bekannt.

Keine Entscheidung über Rhythmus der Überprüfung

Der Rhythmus der nötigen Über­wachung wurde vom BGH nicht genannt. Man kann aber davon ausgehen, dass ein gewerb­licher Anbieter die eigenen Angebote auf etwaige Veränderungen durch Dritte regelmäßig innerhalb weniger Tage kontrollieren muss. Für unbeachtlich hielt der BGH den Umstand, dass es erst durch Amazon jedem weiteren Anbieter ermöglicht werde, die vom ersten Anbieter erstellte Produkt­beschreibung zu ändern. Zwar könne dies eventuell eine Haftung von Amazon begründen. Die Haftung des ursprünglichen Anbieters bleibt davon aber unberührt.

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