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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 06.02.2017

Vor­fälligkeitse­ntschädigung

BGH bestätigt: Vor­fälligkeits­entschädigung bei Kündigung wegen Zahlungs­verzugs entfällt

Bank steht lediglich auf den geschuldeten Betrag der Verzugs­zins­satz zu

Mit Urteil vom 22.11.2016 (Az XI ZR 187/14) bestätigte der Bundes­gerichts­hof (BGH) seine Rechtsprechung aus Januar 2016: Gerät der Verbraucher mit der Leistung in Verzug und macht die Bank daraufhin von ihrem Kündigungs­recht Gebrauch, so steht ihr lediglich auf den geschuldeten Betrag der Verzugs­zins­satz zu. Eine Vor­fälligkeits­entschädigung kann die Bank hingegen nicht verlangen.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

„§ 497 Abs. 1 BGB (hier in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadens­berechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehens­geber infolge Zahlungs­verzugs des Darlehens­nehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltend­machung einer als Ersatz des Erfüllungs­interesses verlangten Vor­fälligkeitse­ntschädigung aus.“ (Bestätigung von Senats­urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 19).

Bank kann für Kündigung keinen Ersatz fordern

Das ist eine gute Nachricht für alle Schuldner, denen wegen Zahlungs­verzuges gekündigt wurde, denn der BGH bestätigte mit dieser Entscheidung, dass die Bank im Falle der eigenen Kündigung nicht gleichermaßen einen Ersatz erhalten kann, wie im Falle der Kündigung durch den Darlehens­nehmer.

Die Erfahrung der letzten Monate zeigte aber auch, dass die Banken bei der Führung der Abwicklungs­konten nicht immer den richtigen Verzugs­zins­satz berechnen.

Banken setzen Verzugszinssatz oftmals zu hoch an

Für den Verbraucher beträgt der Verzugs­zins­satz gemäß § 288 Abs. 1 BGB 5 Prozent­punkte über dem Basis­zinssatz. Es sei denn, es handelt sich um einen Immobiliar­darlehens­vertrag, dann beträgt der Zinssatz 2,5 Prozent­punkte über dem Basis­zinssatz.

So wurde von einer Bank beispiels­weise ein Verzugs­zins­satz i. H. v. 5 Prozent­punkten anstelle von 2,5 Prozent­punkten über dem jeweiligen Basis­zinssatz berechnet. Die Bank hatte so gleich mehrere tausend Euro zu viel an Verzugs­zinsen auf das Forderungs- /Abwicklungs­konto berechnet.

Bei einem Unternehmer beträgt der Verzugs­zins­satz 9 Prozent­punkte über dem jeweiligen Basis­zinssatz.

Gerne überprüfen wir auch Ihren Verzugs­zins­satz und die Möglichkeit auf Kosten­erstattung.

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