wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Verbraucherrecht | 23.04.2015

Bankgebühren

BGH entscheidet schon wieder zugunsten der Bankkunden: Auch Preise pro Buchungsposten müssen zurückgezahlt werden

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Holger Syldath (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13)

Schon wieder entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) zum Nachteil der Banken (Az.: XI ZR 174/13): Auch diesmal sind Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam. Es handelt sich um solche, die einen Verbraucher bei Privatgirokonten dazu verpflichten, pro Buchungsposten einen bestimmten Betrag zu zahlen. Nimmt man die Klausel beim Wort, sind die Zahlungen auch bei fehlerhafter Ausführung des Buchungsauftrages fällig. Insbesondere bei Fehlern der Bank kann hierfür keine Gebühr fällig werden. Somit ist die Klausel insgesamt unwirksam mit der Folge, dass die Banken die Gebühren erstatten müssen.

Kein Entgelt für fehlerhafte Buchungen

Der Hintergrund: Im entschiedenen Fall verklagte ein Verbraucherschutzverband eine Bank, die pro Buchungsposten – in den AGB geregelt – von jedem Kunden 0,35 Euro verlangte. Keine besonders hohe Summe für die jeweilige Einzelbuchung, jedoch summieren sich die Gebühren bei einer Vielzahl von Buchungen sehr schnell.

Der BGH hält die Bepreisung pro Buchung allerdings für unwirksam. Es irritiere vor allem, dass eine Bank sogar für möglicherweise fehlerhafte Buchung auch noch Geld verlange. Die streitige Klausel beschränke die Gebühren nicht auf ordnungsgemäß durchgeführte Buchungen – vielmehr seien solche Buchungen einbezogen, die fehlerhaft sind. Dagegen wehre sich der Verbraucherschutzverband zu Recht.

Pflicht der Bank das Konto wieder „zu berichtigen“ – auch ohne Bezahlungen

Fehler müssen wieder gut gemacht werden – das gilt auch für die Banken. Auch der Mehraufwand, den die Banken durch die Berichtigungsbuchungen haben, begründet die Zahlung eines Entgeltes sicherlich nicht.

Banken sind schon durch das Gesetz dazu verpflichtet, ein Konto nach einer fehlerhaften Buchung wieder auf den „richtigen Stand“ zu bringen. Gerade aber, wenn schon ein solcher gesetzlicher Grund zur Berichtigung des Fehlers besteht, ist es Verbrauchern nicht zumutbar, hierfür noch Gebühren zu entrichten.

BGH entscheidet abermals kundenfreundlich

Zugunsten der Kunden gilt: Mit dem Urteil des BGH können gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Denn eine für unwirksam erklärte AGB-Klausel wird so behandelt, als hätte es sie nie gegeben. Das heißt, die Banken hatten nie das Recht, die Gebühren einzuziehen und müssen sie nun in vollem Umfang erstatten.

Die Entscheidung zeigt, dass es sich lohnen kann, Verträge mit Kreditinstituten kritisch zu hinterfragen. Fehlt dem Kunden das fachspezifische Wissen, welches für die genaue Kontrolle vonnöten ist, sollte man sich an einen Anwalt wenden. Dieser kennt die typischen Fehler in AGB der Banken sowie die entsprechende Rechtsprechung und kann die Klauseln sorgfältig prüfen und eine Rückerstattung einfordern.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#709

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d709
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!