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Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 29.09.2016

Widerruf

BGH erlaubt Widerruf von Heizöl-Bestellungen über das Internet

Widerrufs­recht des Verbrauchers ist nicht nach § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 BGB ausgeschlossen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Mit seiner verbraucher­freundlichen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 249/14 entschieden, dass bei Fern­absatz­verträgen über die Lieferung von Heizöl das Widerrufs­recht des Verbrauchers nicht nach § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 BGB ausgeschlossen ist.

Der BGH hat damit eine Streitfrage entscheiden, zu der es zuvor unter­schiedliche Meinungen gab.

Berufungsgericht plädierte für einen Ausschluss des Widerrufsrechts

Bei Heizöl handle es um Ware, deren Preis auf dem Markt täglich Schwankungen unterliege. Auch gelte der Ausschluss für eine Festpreis­vereinbarung, da die Vorschrift des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 BGB verhindern solle, dass das Widerrufs­recht dazu ausgenutzt werde, sich für den Fall eines Preis­verfalls von den Konsequenzen eines nachteiligen Geschäfts zu lösen.

Andere Stimmen hingegen sprachen sich gegen eine Anwendung der Vorschrift des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 aus.

Erwerb von Heizöl durch den Verbraucher stellt kein spekulatives Geschäft dar

Nach Ansicht des BGH stellte die Vorschrift des § 312 g Abs. 2 S.1 Nr. 8 BGB eine eng auszulegende Ausnahme­vorschrift dar, sodass eine generelle Verwehung des Widerrufs­recht bei Fernabsatz von Heizöl dem Sinn und Zweck der Bestimmung zuwiderlaufe.

Kennzeichnend für die Vorschrift des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 ist das Vorliegen eines spekulativen Charakters des Geschäfts und damit einhergehend das Bedürfnis das Risiko eines solchen Geschäfts nicht einseitig dem Unternehmer aufzubürden, sondern auf beide Parteien zu verteilen.

BGH bejaht Widerrufsrecht für Verbraucher

Nach Feststellung des Gerichts, stellt der Erwerb von Heizöl durch den Verbraucher aber kein spekulatives Geschäft dar. Der Verbraucher bezwecke mit Abschluss des Geschäfts nicht die gewinn­bringende Weiter­veräußerung, sondern allein die Eigen­versorgung durch End­verbrauch der Ware.

Eine Anwendung des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 auf Fernabsatz­verträge über Heizöl ist – nach Ansicht des BGH – damit nicht geboten, sodass die Verbraucher weiterhin von ihrem Widerrufs­recht Gebrauch machen können.

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