Bausparer sollten Kündigung nicht akzeptieren
Diese Kündigungen sollten Bausparer mit alten Bausparverträgen nicht hinnehmen. Denn eine Vielzahl von Gerichten gibt mittlerweile auch den Bausparern Recht, und bestätigt diesen, dass sich eine Bausparkasse nicht auf ein ordentliches Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen kann (so beispielsweise jüngst das LG Karlsruhe mit Urteil vom 09.10.2015 - 7 O 126/15).
Kündigung erst nach voller Besparung möglich
Andere Gerichte wiederum halten eine Kündigung zwar für grundsätzlich möglich, sehen aber als Voraussetzung eine volle Besparung des Bausparvertrages an, und lassen eine Zuteilungsreife insofern nicht genügen (so jüngst das LG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015 – 12 O 100/15). Es mangele, so das LG Stuttgart, schlicht an dem „vollständigen Empfang“ des Darlehens in der Ansparphase, welche der Bausparer in dieser ersten Phase der Bausparkasse zur Verfügung stellt.
Betroffene sollten sich vor Kündigung anwaltlich beraten lassen
Da stets eine Prüfung im Einzelfall erforderlich ist, und eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage, ob Bausparverträge nach Zuteilungsreife und weiterem Ablauf von 10 Jahren gekündigt werden können, noch nicht erfolgt ist, sollten alle Betroffenen fachanwaltlichen Rat einholen.