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Arbeitsrecht | 05.11.2018

Malerkasse

Beiträge an die Malerkasse: Malerkasse verlangt eine halbe Million Euro für Korrosions­schutz­arbeiten

Für nicht handwerklich geprägte Korrosions­schutz­arbeiten sind keine Beiträge an die Malerkasse zu entrichten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Auf fast eine halbe Million Euro verklagte die Malerkasse ein Unternehmen, das ein Geschäfts­mann griechischer Herkunft an der Nordsee­küste gegründet hatte. Er beschäftigte rund 450 ungelernte Arbeits­kräfte aus Griechen­land mit Reinigungs­arbeiten sowie mit der Entrostung und Korrosions­schutz­arbeiten an Industrie­anlagen und Schiffen.

Die Malerkasse war der Auffassung, der Betrieb gehöre zum Maler- und Lackier­handwerk. Für ihn gelte deshalb der “VTV Maler/Lackierer“, d. h. der Tarif­vertrag, der das Sozial­kassen­verfahren im Maler- und Lackierer­handwerk regelt und mit dem die Malerkasse Beitrags­ansprüche begründet.

Malerkasse stuft Unternehmen als Handwerksbetrieb ein

Dass das Unternehmen Sandstrahl- und Korrosions­schutz­arbeiten an Schiffen und Industrie­anlagen durchführt, war für die Malerkasse kein Gegen­argument. Das Maler- und Lackierer­handwerk arbeite nicht nur an Bauwerken, auch Arbeiten an Schiffen fielen unter den Tarif­vertrag. Der Betrieb selbst sei ein Handwerks- und kein Industrie­betrieb. Die Arbeiter des Unternehmens seien wie Fach­arbeiter einzustufen. Sie hätten Entrostungs­arbeiten durch Sand­strahlen, Spritzen und Beschichten durch­geführt. Als Beleg legte die Malerkasse eine Rechnung des Betriebs an eine holländische Werft für „Blasting, Cleaning, Painting Works“ vor.

Unternehmen führte nur Hilfstätigkeiten aus

Das Unternehmen selbst stellte die Gegebenheiten ganz anders dar. Es habe vor allem Schiffe gereinigt – Schiffs­wände, Schiffs­rümpfe, Böden, Decks und Tanks, durch Waschen, Saugen und Fegen. Die Arbeiter hatten keine Fach­kenntnisse, sie führten beim Sand­strahlen, bei der Entrostung sowie bei Spritz- und Beschichtungs­arbeiten nur Hilfs­tätigkeiten aus. Die qualifizierten Aufgaben übernahmen vielmehr Spezial­firmen für industriellen Oberflächen­schutz mit deutsch­sprachigen Mitarbeitern. Eisen­anstriche führte das Unternehmen demnach gar keine aus.

Die erste Instanz verhandelte vor dem Arbeits­gericht Wiesbaden, am Sitz der Malerkasse. Die Richter gaben dem beklagten Unternehmen Recht und monierten, die Malerkasse habe keinen Beweis für die Beitrags­pflicht erbracht. Daraufhin ging die Malerkasse in Berufung vor das Landes­arbeits­gericht Hessen in Frankfurt am Main, auch das entschied gegen sie. Schließlich landete das Verfahren beim Bundes­arbeits­gericht in Erfurt.

Keine Beiträge: Korrosionsschutzarbeiten nicht handwerklich, sondern industriell

Dort erlebte die Malerkasse zum dritten Mal eine Niederlage. Die Tätigk­eiten des Betriebs seien nicht handwerklich, sondern industriell, urteilten die Richter. Und damit war das Unternehmen nicht beitrags­pflichtig. Es war ja nicht im Maler- und Lackierer­handwerk tätig.

Die Richter wiesen zwar darauf hin, dass Korrosions­schutz­arbeiten in Form von Entrostungs-, Eisen­anstrich- und Oberflächen­sanierungs­arbeiten im Rahmen­tarif­vertrag und der Ausbildungs­verordnung des Maler- und Lackierhand­werks erwähnt werden. Der VTV Maler/Lackierer gelte aber nicht für den Betrieb, weil die Rostschutz­arbeiten nicht handwerklich geprägt waren, sondern in industrieller Arbeits­weise ausgeführt wurden.

Ein Handwerks­betrieb zeichne sich dadurch aus, dass die Arbeitser­gebnisse vom Können und den Fertig­keiten der Arbeit­nehmer abhänge. Für einen Industrie­betrieb spreche der Umstand, dass die Arbeit­nehmer bei den großf­lächigen Korrosions­schutz­arbeiten an den Schiffen nur wieder­kehrende, eng begrenzte Teil­arbeiten ausgeführt hatten. Deshalb war die Arbeit industriell geprägt, selbst wenn das Sand­strahlen und der Rostschutz­anstrich von Hand erfolgten.

Bei der Abgrenzung zwischen Industrie und Handwerk für die Klärung der Beitrags­pflicht zur Malerkasse sind betriebs­wirtschaftliche Gesichts­punkte übrigens ohne Belang. Auch Aspekte wie die Rechtsform zählen nicht. Es geht vielmehr darum, wie viel von der Gesamt­arbeitszeit auf hand­werkliche und wie viel auf industriell ausgeführte Tätigk­eiten entfällt.

Betriebe sollten Anspruchsgrundlage prüfen lassen

Auch diese Gerichts­entscheidung zeigt: Wenn die Malerkasse Beiträge haben will, sollte der betroffene Betrieb grund­sätzlich die Anspruchs­grund­lage prüfen lassen.

Wie ihre große Schwester, die SOKA-Bau, ist auch die Malerkasse schnell mit Argumenten bei der Hand, um die eigenen Beitrags­forderungen zu begründen. Bei Licht besehen bleibt davon manchmal wenig übrig.

So auch in diesem Fall: Nicht jedes Unternehmen gehört zum Maler- und Lackierer­handwerk, nur weil dort zum Teil Arbeiten ausgeführt werden, die auch in Maler­betrieben und Lackierereien anfallen. Auf Großw­erften wird Metall entrostet und mit Rostschutz gestrichen, in Maler- und Lackierer­betrieben ebenfalls – für die Beitrags­pflicht in der Malerkasse reicht das jedoch nicht.

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