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Arbeitsrecht | 06.07.2021

Mindestlohn

Betreuung in Privat­haushalten: Mindestlohn gilt auch für ausländische Pflege­kräfte

Mindestlohn gilt auch für Bereit­schafts­zeiten

Das aktuelle Urteil des Bundes­arbeits­gerichtes ist eingeschlagen wie eine Bombe. Danach haben ausländische Betreuungs­kräfte einen Anspruch auf den Mindestlohn in Deutschland und somit auch einen Anspruch auf Nachzahlung des Mindest­lohns.

Das BAG hat mit Urteil vom 24.06.2021 Az. 5 AZR 505/20 entschieden, dass eine Betreuungs­kraft, die von einer Firma im europäischen Ausland (z.B. Polen) entsendet wird, Anspruch auf den deutschen Mindestlohn hat.

Die Voraussetzungen

Wichtig ist, dass die Betreuungs­kraft kein Gewerbe in Deutschland angemeldet hat. Die zu betreuende Person muss einen Dienst­leistungs­vertrag mit der ausländischen Firma geschlossen haben, bei der die Betreuungs­kraft angestellt ist. Häufig passierte dies über Zwischen­vermittler in Deutschland. Ebenfalls einen Anspruch auf den Mindestlohn haben Betreuungs­kräfte, die einen Arbeits­vertrag mit der zu betreuenden Person geschlossen haben.

Bedeutung für Betreuungskräfte

Der Mindestlohn in Deutschland liegt seit dem 01.01.2021 bei 9,50 Euro pro Stunde. Bei Betreuungs­kräften muss der Brutto­stunden­lohn seit dem 01.01.2021 sogar 11,60 Euro betragen. Bekommen Sie pro Stunde weniger, haben Sie nach dem Urteil des BAG einen Anspruch auf Nachzahlung. Insbesondere sind auch Bereit­schafts­zeiten z.B. in der Nacht mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Ein Beispiel aus dem Urteil

Bei sieben Monaten Betreuung im Rahmen eines Dienst­leistungs­vertrages hatte die Klägerin 6.680,00 Euro netto von ihrem Arbeitgeber erhalten. Der polnische Arbeitgeber bezahlte nur die vereinbarten 30 Wochen­stunden aus dem Vertrag. Allerdings stand die Klägerin der zu betreuenden Person 24 h am Tag zur Verfügung (Bereit­schaftsd­ienst). Das Bundes­arbeits­gericht ist der Ansicht, dass auch für Bereitschafts­dienste der Mindestlohn zu zahlen ist. Die Klägerin kann nun auf Nachzahlung von bis zu 42.636,00 Euro hoffen.

Wir helfen Ihnen gerne!

Sollten Sie auch über einen Dienst­leistungs­vertag nach Deutschland entsendet worden sein, prüfen wir gerne in einem kostenlosen Erst­beratungs­gespräch Ihren Anspruch auf Nachzahlung für geleistete Arbeit nach dem Mindest­lohngesetz und setzen bei Erfolgs­aussichten Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber durch.

Vereinbaren Sie hier online einen Termin zur kostenlosen Erst­beratung.

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