Das BAG hat mit Urteil vom 24.06.2021 Az. 5 AZR 505/20 entschieden, dass eine Betreuungskraft, die von einer Firma im europäischen Ausland (z.B. Polen) entsendet wird, Anspruch auf den deutschen Mindestlohn hat.
Die Voraussetzungen
Wichtig ist, dass die Betreuungskraft kein Gewerbe in Deutschland angemeldet hat. Die zu betreuende Person muss einen Dienstleistungsvertrag mit der ausländischen Firma geschlossen haben, bei der die Betreuungskraft angestellt ist. Häufig passierte dies über Zwischenvermittler in Deutschland. Ebenfalls einen Anspruch auf den Mindestlohn haben Betreuungskräfte, die einen Arbeitsvertrag mit der zu betreuenden Person geschlossen haben.
Bedeutung für Betreuungskräfte
Der Mindestlohn in Deutschland liegt seit dem 01.01.2021 bei 9,50 Euro pro Stunde. Bei Betreuungskräften muss der Bruttostundenlohn seit dem 01.01.2021 sogar 11,60 Euro betragen. Bekommen Sie pro Stunde weniger, haben Sie nach dem Urteil des BAG einen Anspruch auf Nachzahlung. Insbesondere sind auch Bereitschaftszeiten z.B. in der Nacht mit dem Mindestlohn zu vergüten.
Ein Beispiel aus dem Urteil
Bei sieben Monaten Betreuung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages hatte die Klägerin 6.680,00 Euro netto von ihrem Arbeitgeber erhalten. Der polnische Arbeitgeber bezahlte nur die vereinbarten 30 Wochenstunden aus dem Vertrag. Allerdings stand die Klägerin der zu betreuenden Person 24 h am Tag zur Verfügung (Bereitschaftsdienst). Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass auch für Bereitschaftsdienste der Mindestlohn zu zahlen ist. Die Klägerin kann nun auf Nachzahlung von bis zu 42.636,00 Euro hoffen.
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