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Vertragsrecht | 11.05.2022

Branchen­buch­abzocke

Bürger­informations­broschüre: Rechnung der Cross Marketing

Wie Sie sich gegen Rechnungen der Cross Marketing wehren können

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Robert Binder

Die Cross Marketing übernimmt die Abwicklung der Anzeigen­verträge der Werbe­agentur City Marketing Ltd.

Die City Marketing Ltd. nimmt telefonisch Kontakt zu Gewerbe­treibenden und Frei­beruflern auf, um diese dazu zu bewegen, ein Formular zu unterschreiben. Wer dem nachkommt, hat damit einen Vertrag über eine Anzeige in einer Bürger­informations­broschüre abgeschlossen. Die Cross Marketing stellt anschließend die Rechnungen und sonstigen Zahlungs­aufforderungen. Neben der Anzahl der beauftragten Anzeigen­felder wird mit der Rechnung eine Satz- und Farbkostenpauschale in Rechnung gestellt. Insgesamt kann dies einen Rechnungs­betrag von über 1.000 Euro ergeben.

Anschrift der Cross Marketing

Die Cross Marketing gibt folgende deutsche Anschrift an:

Cross Marketing

Wittestr. 30 K

13509 Berlin

Der Hauptsitz des Unternehmens ist in England unter folgender Adresse zu finden:

Cross Marketing Ltd.

78 York Street

London, England W1H 1DP

Ein Geschäfts­führer wird nicht benannt.

Anschrift der Werbeagentur

Die City Marketing Ltd firmiert unter folgender Adresse:

City Marketing Ltd.

11 Kimberley Court, Kimberley Road

London NW6 7SL, Vereinigtes Königreich

Ein Geschäfts­führer wird nicht benannt. Wobei ohnehin Zweifel bestehen, ob die Agentur überhaupt existiert.

Formular der City Marketing Ltd.

Das Formular der City Marketing Ltd. ist mit “Anzeigen­vertrag” und “Bürgerinfo-Broschüre” überschrieben. Zudem enthält es prominent platziert eine Vorlage für einen Anzeigentext. Schließlich befindet sich auf dem Formular eine Menge kleingedruckter Fließtext, in dem die wirklich wichtigen Informationen enthalten sind. So kann auf den ersten Blick übersehen werden, dass der genannte Anzeigen­preis pro Auflage der Werbe­broschüre anfällt. Pro Vertrags­jahr soll die Broschüre dreimal veröffentlicht werden, so dass insgesamt dreimal pro Vertrags­jahr eine Rechnungs­stellung durch die Cross Marketing erfolgt.

Zudem erfährt man im Fließtext, dass zwar mindestens 4.000 Exemplare der Bürger­informations­broschüre gedruckt werden, jedoch nur mindestens 400 im Landkreis des Auftrag­gebers verteilt werden. Es ist zu befürchten, dass die restlichen 3.600 Exemplare irgendwo anders in Deutschland ausgelegt werden, wenn überhaupt eine Verteilung erfolgt. Mit einer lokalen Information der Bürger hat dies nichts zu tun.

Vertragliches Recht zum Rücktritt

Die City Marketing Ltd. gewährt seinen Kunden ein vertragliches Rücktritts­recht von 14 Tagen ab Auftrags­datum. Wer also innerhalb von 14 Tagen nach Absendung des Formulars den Rücktritt vom Vertrag erklärt, muss keine Rechnungs­stellung durch die Cross Marketing befürchten. Einziger Haken an der Sache ist, dass die Betroffenen in der Regel erst nach Erhalt der Rechnung von dem Anzeigen­vertrag erfahren. Die Rechnung wird aber regelmäßig erst nach Ablauf der 14 Tage von der Cross Marketing versendet. Das Rücktritts­recht wird daher in den meisten Fällen praktisch wertlos sein.

Das gesetzliche Widerrufs­recht greift leider nicht, da die Betroffenen in der Regel nicht als Verbraucher den Anzeigen­vertrag abgeschlossen haben.

Unser aktuelles Angebot

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