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Kapitalanlagenrecht | 02.03.2017

Schadens­ersatz

Butlers GmbH & Co. KG: Waren sich Anleger über die Risiken der Genuss­rechte im Klaren?

Bei Butlers GmbH & Co. KG Einrichtungs­gegenstände und Dekorations­artikel kaufen war leicht, genauso problemlos das Genuss­rechte „shoppen“?

Fachbeitrag von Dr. Sven Tintemann

Dies schilderte eine Genuss­rechts­inhaberin gegenüber den Rechts­anwälten der Berliner Anwalts­kanzlei Advoadvice Partnerschaft von Rechts­anwälten mbB. Die Butlers Genuss­rechts­inhaberin ist über die Homepage des Unternehmens Butlers GmbH & Co. KG auf die Möglichkeit der Zeichnung von Genuss­rechten aufmerksam geworden. Setzte sich hierzu eigen­händig über die zur Verfügung gestellten Informationen sowie den Verkaufs­prospekt über die Anlage in Kenntnis.

Wenn der Anleger nicht aus der Finanz­branche stammt, ist es fraglich, ob ein Laie das rechtliche Konstrukt der als GmbH & Co.KG gestalteten Gesellschaft, die Vor- und Nachteile eines Genuss­rechtes sowie die damit einhergehenden Risiken tatsächlich überblickt.

Was Genussrechtsinhaber wissen sollten – welche Risiken bestehen?

Ein „Genuss“-recht klingt nach einer Begünstigung, tatsächlich haben Inhaber von Genuss­rechten weder ein Anteil an dem Unternehmen noch ein Mit­sprache­recht. Dies bedeutet, sie sind zwar schuld­rechtlich dazu verpflichtet, das gezeichnete Kapital zu überlassen, tragen aber ohne eine eigene Einfluss­nahme Möglichkeit auch die Verluste des emittierenden Unternehmens mit. Zumindest, wenn dies so in den Genuss­rechts­bedingungen vereinbart ist.

Butlers Filiale in BerlinEine Filiale von Butlers in Berlin. Foto: Deutsches Anwaltsregister (DAWR)

Ein weiterer großer Nachteil, den nun auch die Inhaber der Butlers-Genuss­rechte zu spüren bekommen, ist die Nachrang­abrede. So steht in dem Vermögens­anlage- Informations­blatt von Butlers geschrieben: „ Die Ansprüche der Anleger auf Rück­zahlung des Genuss­rechts­kapitals sowie auf Zahlung der Genuss­rechts­zinsen treten gegenüber allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen von nicht nach­rangingen Gläubigern der Emittentin zurück.“ Im Klartext bedeutet dies: die Anleger bekommen ihr Geld erst nach allen anderen Gläubigern. Wenn dann überhaupt noch etwas da ist…

Und selbst wenn ein Anleger diese Nachteile nach der Zeichnung erkannt hat, so ist er an die Kündigungs­fristen gebunden und muss feststellen, dass die Genuss­rechte von Butlers nicht handelbar sind.

All diese Nachteile machen Genussrechte nicht zu einem „Shoppingvergnügen“, sondern zu einer Risikokapitalanlage

Wenn ein persönlicher Berater nicht haftbar zu machen ist, wer haftet dann?

Auch im Falle der Genuss­rechte von Butlers wird zu prüfen sein, ob es sich um ein erlaubnis­pflichtiges Einlagen­geschäft handelte, womit die vertretungs­berechtigten Organe persönlich nach § 823 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit § 32 KWG (Kreditwesen­gesetz) haftbar gemacht werden könnten.

Die Butlers GmbH & Co. KG richtete sich mit ihrem Angebot der Zeichnung von Genuss­rechten ab einer Stückelung bzw. mit einer Mindest­anlage von gerade einmal 100,00 Euro offen­sichtlich an ihre Kunden, die neben dem positiven Einkaufs­erlebnis der Einrichtungs- und Dekorations­artikel auch an dem Unternehmens­erfolg teilhaben wollten. Nun sehen sich zahlreiche Kunden nicht nur von dem Scheitern des Unternehmens enttäuscht, sondern fürchten auch um ihr investiertes Kapital.

AdvoAdvice Rechtsanwälte bietet Anlegern kostenlose Erstberatung an

Wer für den entstandenen Schaden nun haftbar gemacht werden kann und welche rechtlichen Möglichkeiten es überhaupt für die Genuss­rechts­inhaber gibt, kann in einer kostenlosen Erst­beratung durch die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechts­anwälte mbB unter 030-921 000 40 besprochen werden.

Erfahrungen der AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB in ähnlichen Fällen verdeutlichen die Problematik:

Die BaFin (Bundes­anstalt für Finanzd­ienstleistungs­aufsicht) hat beispiels­weise der PESEUS Invest und Vermögen AG am 22. Dezember 2015 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Investment­geschäft abzuwickeln. Die PESEUS Invest und Vermögen AG bot Anlegern an, Genuss­rechte des Unternehmens mit einer vereinbarten Gewinn- und Verlust­beteiligung zu zeichnen und betrieb durch die kollektive Vermögensv­erwaltung das Investment­geschäft, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapital­anlage­gesetz­buch) zu verfügen.

Zuvor hat die BaFin der CWI Immobilien AG am 26. Mai 2011 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagen­geschäft abzuwickeln. Die CWI Immobilien AG (vormals CWI Immobilien KGaA) schloss mit zahlreichen Anlegern einen „Zeichnungs­vertrag für Genuss­rechte der Genuss­rechts­serie B/2003“ ab. Durch die Annahme von Genuss­rechts­kapital der Genuss­rechts­serie B/2003 nach dem 1. Januar 2005 sowie der Annahme von Geld­darlehen des Publikums erfüllte die CWI Immobilien AG den Tatbestand des Einlagen­geschäftes, welches diese allerdings ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin betrieb.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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