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Arbeitsrecht | 26.01.2021

Fristlose Änderungs­kündigung

Corona-Pandemie: Fristlose Änderungs­kündigung zur Einführung von Kurzarbeit kann zulässig sein

Fristlose Änderungs­kündigung zur Einführung von Kurzarbeit im Einzelfall gerechtfertigt

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Lockdown und Corona-Krise gehen weiter. Selbst Betriebe, die bisher ohne Kurzarbeit durch­gekommen sind, müssen ernsthaft darüber nachdenken. Allerdings lässt sich Kurzarbeit nicht einfach anordnen, auch nicht bei großen wirtschaftlichen Schwierig­keiten. Hier geht es um ‘Kurzarbeit einführen per fristloser Änderungs­kündigung’.

Der Arbeit­nehmer muss in Einführung von Kurzarbeit einwilligen. Die Einwilligung kann im Arbeits­vertrag stehen, in einer eigenen Erklärung, einer Tarif­vereinbarung oder Betriebs­vereinbarung. (Vorsicht, die rechts­sichere Gestaltung einer solchen Betriebs­vereinbarung ist nicht trivial!) Gibt es jedoch keine Rechts­grundlage, dann können Arbeit­nehmer sich durchaus querstellen. Schließlich ist Kurzarbeit mit deutlichen Einkommens­ausfällen verbunden.

Änderungs­kündigungen sind eine Möglichkeit, auf die Weigerung zu reagieren. (Weitere Informationen stehen hier: „Kurzarbeit einführen? So stellen Sie die Vereinbarung mit den Arbeitnehmern sicher“ und in „Kurzarbeit und Änderungskündigung“).

Allerdings war dies bislang nur dann gesicherte Rechtsprechung, wenn es sich um eine ordentliche Änderungs­kündigung mit voller Kündigungs­frist handelte. Das bedeutete: Kurzarbeit-Verweigerer bekamen bis zur Reduzierung ihrer Arbeitszeit (Kurzarbeit) monatelang ihr volles Entgelt weiter­bezahlt.

Die Einführung von Kurzarbeit per fristloser Änderungskündigung

Bis vor kurzem wurde eine fristlose Änderungs­kündigung zur Einführung von Kurzarbeit davon abhängig gemacht, dass andernfalls Insolvenz droht. Diesen Grundsatz hatte das Bundes­arbeits­gericht bei Änderungs­kündigungen zur Lohn­kürzung festgelegt. Arbeits­rechtler wenden diesen auch auf die Kurzarbeit an. Doch eine neue Ent­scheidung des Arbeits­gerichts Stuttgart nimmt davon Abstand.

Das Arbeits­gericht hielt die Änderungs­kündigung einer Zeit­arbeits­firma aufrecht, die eine Kurzarbeits­klausel im Arbeits­vertrag einer Mit­arbeiterin verankern wollte. Die fristlose Aussprache war für das Gericht gerechtfertigt, weil beim Antrag auf Kurz­arbeiter­geld sonst Fristablauf drohte. Eine Insolvenz­gefahr sah es nicht als erforderliche Voraussetzung, weil es nicht um das grundsätzliche Verhältnis von Arbeits­leistung und Entgelt ging.

Allerdings benannten die Richter mehrere Voraus­setzungen:

  • ein vorhergehender Versuch, sich gütlich zu einigen
  • eine Ankündigungs­frist von etwa drei Wochen und eine weitere drei­wöchige Frist bis zur Einführung der Kurzarbeit
  • die Einwilligung war auf die Bezugsdauer von Kurz­arbeiter­geld begrenzt, die Mit­arbeiterin erfüllte die Voraus­setzungen für KuG-Bezug

Noch kein Königsweg zur Einführung von Kurzarbeit

Die Rechtsprechung des Arbeits­gerichts Stuttgart könnte die Position von Kurzarbeits­verweigerern gegenüber Arbeit­gebern deutlich schwächen. Allerdings muss sich zunächst einmal das Landes­arbeits­gericht der Ent­scheidung anschließen. Dort ist der Fall inzwischen anhängig. Vielleicht wird das Bundes­arbeits­gericht das letzte Wort sprechen.

Durch Kurzarbeit einführen per fristloser Änderungs­kündigung zwingen kann man Arbeit­nehmer ohnehin nicht. Eine fristlose Änderungs­kündigung bleibt ein Angebot. Neben dem Ausscheiden aus dem Arbeits­verhältnis ist auch eine Annahme unter Vorbehalt möglich. Sie führt zur Klärung vor dem Arbeits­gericht. Trotzdem wäre es gerade für Arbeitgeber in kleineren Betrieben ohne Tarif­vertrag und ohne Betriebsrat ein Vorteil, wenn dieses Instrument in Zukunft zur Verfügung steht.

Fragen zu Kurzarbeit, zur Änderungskündigung oder zu fristlosen Kündigungen?

Rechtsanwalt Dr. Meides berät seit vielen Jahren Arbeitgeber zu arbeits­rechtlichen Strategien. Als Fachanwalt für Arbeits­recht kennt er die Mittel, um möglichst konflikt­frei und ohne Hindernisse Kurzarbeit einzuführen. Daneben berät er Sie zu allen Fragen des Kündigungs­rechts einschließlich der fristlosen Änderungs­kündigung. Sie erreichen den Fachanwalt für Arbeits­recht Dr. Meides unter MEIDES Rechts­anwälte, Frankfurt.

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