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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 26.05.2020

Car-Corona Teil II

Corona-Schutzmaske und Autofahren

Nun ist es also zur Pflicht geworden, in der Öffentlichkeit Masken zu tragen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Das man dadurch nur andere, jedoch nicht sich selbst schützen kann, lasse ich un­kommentiert, sondern widme mich nach einer kurzen Einleitung dem Thema der Über­schrift.

Bevor man darüber nachdenkt, beim Autofahren eine Maske zu tragen, sollte man zuerst einmal klären, ob es denn überhaupt noch erlaubt ist, mit mehreren Personen (die nicht zur Familie zählen) im Auto unterwegs zu sein.

Wie allgemein bekannt, haben sich der Bund und die Länder auf ein Beschluss­dokument geeinigt, nach dem jemand Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Personen des eigenen Hausstands auf ein Minimum reduzieren soll.

Auch hat er zu Fremden einen Mindest­abstand von 1,5 m einzuhalten.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist üblicherweise nur allein oder maximal mit einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person (ausgenommen sind wiederum die Angehörigen) erlaubt.

In dem Beschluss Dokument wird zur Frage, ob man weiterhin mit mehreren (fremden) Personen (beispiels­weise im Rahmen einer Fahr­gemeinschaft) unterwegs sein darf, explizit nichts ausgeführt.

Ein Mindest­abstand von 1,5 m ist innerhalb des Fahrzeugs

wohl definitiv nicht einhaltbar -selbst eine Luxus­limousine in der langen Version reicht wohl nicht aus, um zwischen einer Person, die hinten rechts Platz genommen hat und dem Chauffeur vorne links den ausreichenden Sicherheits­abstand her­zustellen.

Geht man auf die Seite des Bundes­innen­ministeriums kann man dort im Rahmen zu beantwortender Fragen zum Beispiel lesen: “Die Nutzung des Autos ist nur allein oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet“.

Wie andere Kollegen halte auch ich diese Aussage für nicht fundiert, da sie eindeutig über die Vorgaben des Schluss­dokuments hinausgeht.

Unterstellen wir also, dass das Benutzen eines Fahrzeugs mit einer weiteren fremden Person weiterhin erlaubt ist.

(Man beachte hierbei jedoch die wohl noch gültigen Beschränkungen im Bundesland Bayern, wo bei Zuwider­handlung gegen die Abstands­regeln Bußgelder verhängt und Spritz­touren mit PKW oder Motorrad ohne festes Ziel sogar verboten werden, wenn man die Fahrzeuge alleine bewegt)

Nun aber wird es im Hinblick auf die Frage, ob Masken getragen werden dürfen oder nicht, komplizierter.

Die Straßen­verkehrs­ordnung legt in § 23 Abs. 4 Satz 1 fest,

(4) Wer ein Kraft­fahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.

Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1. (Der letzte Satz betrifft die Helmpflicht)

Wer mit einer Maske Auto fährt, hat also darauf zu achten, dass das Gesicht von der Maske nicht in einer Art und Weise verdeckt wird, die seine Erkennbarkeit verhindert.

Verstößt man hiergegen, sind 60,- Euro Bußgeld fällig.

In Baden-Württemberg wiederum scheint das Tragen von Masken am Steuer erlaubt zu sein - ein Sprecher des Stuttgarter Innen­ministeriums bestätigte, dass, solange wie die Corona-Verordnung des Landes gelte, das Tragen einer Maske nicht grund­sätzlich gegen die Straßen­verkehrs­ordnung verstoße.

Insbesondere gelte diese Ausnahme für den gewerb­lichen Personen­verkehr, also etwa für Taxi-, Bus- und Paketfahrer.

ist im Ministerium der Auffassung, Verkehrs­sünder könnten trotz Maske überführt werden, da zumindest Augen und Stirn weiterhin erkennbar seien und auch bleiben müssten.

Damit sind wir an einem besonderen Punkt angekommen:

Fahre ich beispiels­weise am späten Nachmittag gegen die tief stehende Sonne, nutze eine Sonnen­brille und klappe die Sonnen­blende runter, bin ich mit Maske wohl definitiv nicht mehr identifizierbar.

Somit würde ich einen Verstoß gegen die Straßen­verkehrs­ordnung begehen.

Dass dieser geahndet werden kann, halte ich jedoch für unwahrscheinlich, da im fließenden Verkehr keine Halter­haftung gilt und ein Bußgeld­verfahren gegen mich selbst wohl im Sande verlaufen dürfte.

Interessant ist jedoch in diesem Zusammenhang die Frage, was geschieht, wenn eine Bußgeld­behörde bei der Zulassungs­stelle eine Fahrten­buch­auflage beantragt, da „einem der Täter einer Ordnungs­widrigkeit durch die Lappen ging“.

Gegen eine solche Fahrten­buch­auflage ist meines Erachtens einzuwenden, dass niemand von mir verlangen kann, Maßnahmen, die der Verkehrs­sicherheit dienen (nämlich die Sonnen­brille und die Sonnen­blende) außer Acht zu lassen, um für irgendwelche Eventual­fälle erkennbar zu bleiben.

Verursache ich ohne Sonnen­brille und ohne herunter­geklappte Sonnen­blende wegen der tief stehenden Sonne einen Verkehrs­unfall, kann mein Haftpflicht­versicherer nämlich bis zu 5000 Euro Regress von mir fordern und mein Vollkasko­versicherer wird seine Eintritts­pflicht ablehnen.

Man darf also gespannt darauf warten, dass der von mir angesprochene Beispiels­fall, welches sicherlich künftig häufiger vorkommen wird, die zuständigen Amts­gerichte beschäftigt.

Ich selbst vertrete folgende Auffassung:

1. Die gängigen Fahrzeuge besitzen seit Jahren entsprechende Pollen-oder zusätzliche Aktivkohle-Filter, so das (unabhängig von der Pandemie) für relativ saubere Luft im Innenraum gesorgt ist.

2. Diesem Filter verhindern selbstverständlich nicht die Infiltration eines Virus - wo dieses jedoch im öffentlichen Straßen­verkehr vorkommen soll, ist mir schleierhaft.

3. Als Brillen­träger stelle ich schon beim Gebrauch der Maske im Supermarkt je nach Umgebungs­bedingungen fest, dass beim Atmen meine Brille beschlägt - ich selbst werde also den Teufel tun und eine Maske aufsetzen, während ich autofahre.

4. Verzichtet man darauf, fremde Personen mitzunehmen, stellt sich für mich die Frage, ob man im Auto eine Maske tragen soll, im Übrigen überhaupt nicht!

5. Insoweit kann ich jedem nur raten: Verkehrs­sicherheit geht vor Pandemie-Verordnung!

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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