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Arbeitsrecht | 25.06.2018

Fußball-WM und Arbeits­recht

Fußball am Arbeitsplatz: Darf man während der Arbeit die Fußball-WM verfolgen?

Was Fußball-Fans am Arbeitsplatz beachten sollten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Stephan Imm

Die deutsche Fußball­mannschaft spielt bei der dies­jährigen Fußball-Welt­meister­schaft auch zu Zeiten, an denen viele noch arbeiten müssen. Wer nicht früher nach Hause gehen darf, um rechtzeitig vor dem Fernseher zu sein, stellt sich die Frage, ob er die Spiele der deutschen Mannschaft auch am Arbeits­platz oder im Büro im Radio hören oder gar am Computer oder Fernseher sehen darf?

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Darf ich die Fußball-WM während der Arbeitszeit im Radio hören?

Während der Arbeitszeit haben Arbeit­nehmer eine Arbeits­pflicht. Das heißt, dass sie sich auf ihre Arbeit konzentrieren müssen und diese fehlerfrei und zügig zu verrichten haben. Wer dies nicht tut, verletzt seine Arbeits­pflicht. Ob Radiohören während der Arbeitszeit erlaubt ist, ist fraglich. Zu dieser Frage hat sich bereits im Jahr 1986 das oberste deutsche Arbeits­gericht – das Bundes­arbeits­gericht geäußert.

Das Bundes­arbeits­gericht führte in seiner Entscheidung aus (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.01.1986, Az. 1 ABR 75/83), dass jeder Arbeit­nehmer selber verantwortlich sei, seine geschuldete Arbeit ordnungs­gemäß zu erbringen. Er müsse daher selbst darüber entscheiden, ob er während der Arbeit Radio hört oder nicht. Erbringe ein Arbeit­nehmer seine Arbeits­leistung trotz Radio­hörens ordnungs­gemäß, verstoße er nicht gegen seine Vertrags­pflichten.

Geht also das Radiohören so weit, dass Arbeit­nehmern die erforderliche Konzentration fehlt und sie deshalb fehlerhaft arbeiten, verstoßen sie gegen ihre arbeits­vertraglichen Pflichten.

Darf ich die Fußball-WM während der Arbeitszeit als Live-Stream am Computer oder im Fernsehen sehen?

Während das Hören der Fußball-WM in der Arbeitszeit unter den oben dargestellten Voraus­setzungen zulässig sein, ist das Schauen der Fußball­weltmeister­schaft unzulässig. Der Arbeitgeber muss dies nicht dulden. Das visuelle Verfolgen des Fußballs­piels verhindert ein konzentriertes Arbeiten. Ohnehin wäre für das Schauen der Fußball-WM am Firmen­computer erforderlich, dass der Arbeitgeber die Internet­nutzung erlaubt hat.

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Vorsicht vor Abmahnung

Wer ohne Erlaubnis einen Live-Stream am Firmen­computer schaut, kann vom Arbeitgeber abgemahnt werden. Eine Abmahnung ist bereits möglich, wenn der Arbeit­nehmer den Live-Stream bei einem bestehenden Internet­verbot auch nur für einen Zeitraum von 30 Sekunden bis zwei Minuten verfolgt hat. Das entschied das Arbeits­gericht Köln in einem Fall, in dem ein Mitarbeiter eines Automobil­zulieferers in einem Livestream eines Bezahl­senders ein Fußball­spiel gesehen hatte (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.08.2017, Az. 20 Ca 7940/16).

Das Anschauen eines Fußballs­piels an einem dienstlichen Computer über einen Livestream eines Bezahl­senders während der Arbeitszeit sei vergleichbar mit einer Pflicht­verletzung durch private Internet­nutzung während der Arbeitszeit, führte das Arbeits­gericht aus. Hierbei verletze der Arbeit­nehmer grund­sätzlich seine Haupt­leistungs­pflicht zur Arbeit. Die Pflicht­verletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeit­nehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeits­pflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.

Was, wenn der Arbeitgeber die Internetnutzung zugelassen hat?

Hat der Arbeitgeber die Internet­nutzung erlaubt, so meint dies meist die private Internet­nutzung in geringem Umfang. In diesen Fällen kann es zulässig sein, sich gelegentlich über den Spielstand zu informieren. Das Verfolgen des Fußballspiels über einen längeren Zeitraum hinweg, wird aber nicht zulässig sein.

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Was können Arbeitnehmer im Vorfeld der Fußballweltmeisterschaft tun?

Arbeit­nehmer sollten mit ihrem Arbeitgeber Absprachen treffen, ob und in welchem Umfang Fußballs­piele während der Arbeitszeit verfolgt werden dürfen. Eine weitere Möglichkeit könnte das Verlagern der Arbeitszeit sein. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob Sie früher gehen dürfen und die Arbeitszeit zu einer anderen Zeit nachholen können.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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