wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche

Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Vertragsrecht | 20.09.2017

Widerrufs­joker

Darlehen der Volksbank und Sparda-Bank aus den Jahren 2010-2014 können häufig weiterhin widerrufen werden

Hinweis in Widerrufs­belehrungen „... Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen ...“ irre­führend

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Der Widerrufs­joker lebt und kann auch heute häufig noch wirksam gezogen werden!

Das Landgericht Aurich hat sich in einer sehr aktuellen Entscheidung auf die Seite des Darlehens­nehmers geschlagen und dem Widerruf stattgegeben (Urteil v. 27.04.2017, 1 O 806/16; nachgehend OLG Oldenburg, 8 U 66/17). Dabei handelte es sich um ein Volksbank-Darlehen, welches der Kläger erst im Jahre 2011 abgeschlossen hatte.

Darlehen können noch heute widerrufen werden

Solche Darlehen können auch heute noch widerrufen werden, so das Landgericht, soweit in der Widerrufs­belehrung der nachfolgende - fehlerhafte - Hinweis enthalten ist:

„Der Darlehens­nehmer hat dem Darlehens­geber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehens­geber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurück­verlangen kann.“ (Die Widerrufs­belehrung in dem streit­gegen­ständlichen Darlehens­vertrag enthielt u.a. diese irre­führende Klausel.)

Hintergrund der darlehensnehmerfreundlichen Entscheidung:

Das Landgericht gab der Klage statt, weil durch diesen Passus in der Widerrufs­belehrung der Darlehens­nehmer dem Irrglauben unterliegen kann, der Volksbank einen Aufwendungs­ersatz­anspruch - für den Fall des Widerrufs - zu schulden, selbst wenn die Volksbank im konkreten Fall gar keine derartigen Aufwendungen (an öffentliche Stellen) erbracht hat.

LG rügt Irreführung des Darlehensnehmers

Nach zutreffender Auffassung des Land­gerichts ist für einen Laien dieser Passus nur so zu verstehen, dass die Volksbank Aufwendungen (Notarkosten, Beurkundungs­kosen u.ä.) gegenüber öffentlichen Stellen im konkreten Fall auch erbracht hat und diese im Zuge des erklärten Widerrufs beim Darlehens­nehmer regressieren wird. Für den Darlehens­nehmer als juristischen Laien bleibt so der Umstand verschlossen/unklar, ob die Bank tatsächlich Aufwendungen an öffentliche Stellen getätigt hat. Diese Irreführung des Darlehens­nehmers ist nicht hinzunehmen, so das Landgericht. Auch die vorsorgliche Aufnahme dieses Passus in die Widerrufs­belehrung erteilte das Landgericht eine Absage.

Darlehensnehmern eröffnet sich Top-Chance auf Rückabwicklung von Darlehensverträgen

Diese Entscheidung ist sensationell und ermöglicht betroffenen Darlehens­nehmern eine Top-Chance auf Rück­abwicklung von Darlehens­verträgen mit diesem Passus: „... Der Darlehens­nehmer hat dem Darlehens­geber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehens­geber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurück­verlangen kann.“, welche vor allem in den Jahren 2010-2014 bei Volksbanken und Sparda-Banken bundesweit abgeschlossen wurden.

Wirtschaftlicher Vorteil summiert sich häufig auf mehr als 30.000 Euro

Ziel des Widerrufs ist die Entlassung aus dem hoch verzinsten Alt­darlehens­vertrag ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung und die Zahlung einer Nutzungs­entschädigung in Höhe von 2,5 % über Basis­zinssatz der EZB auf erbrachte Zins- und Tilgungs­leistungen. Der wirtschaftliche Vorteil summiert sich häufig auf mehr als 30.000 Euro.

MPH Legal Services vertritt Darlehensnehmer bei Durchsetzung des Darlehenswiderrufs

MPH Legal Services, RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt bundesweit erfolgreich Darlehens­nehmer bei der Durch­setzung des Darlehens­widerrufs gegenüber Banken und Sparkassen. Mandats­anfragen werden unbürokratisch und zeitnah beantwortet.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann auf ...
Bild von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4600

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d4600
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!