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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 04.11.2019

Widerrufs­recht

Darlehens­nehmer aufgepasst! Widerruf einer Anschluss­finanzierung möglich?

Kein Widerrufs­recht bei unechter Abschnitts­finanzierung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Soweit Sie Ihre Anschluss­finanzierung wegen einer fehler­haften Widerrufs­belehrung/unzureichenden Wider­rufs­information widerrufen wollen, ist eine vorherige anwaltliche Prüfung geboten.

Der Bundes­gerichts­hof hat in einer Entscheidung im Jahre 2013 (BGH, Urt. v. 28.05.2013, XI ZR 6/12) wider­rufswiligen Darlehens­nehmerin von Anschluss­zins­vereinbarungen/Prolon­gationen/unechten Abschnitts­finanzierungen die Grenzen eines Widerrufs­rechts aufgezeigt.

Widerruf bei Konditionenanpassung und Vereinbarung über ein neues Kapitalnutzungsrecht

Ein Widerrufs­recht besteht vor allem dann, wenn ein neues/anderes Kapital­nutzungs­recht eingeräumt wurde. Soweit nur eine Änderung der Zins­vereinbarung bei im Übrigen unverändertem Kapital­nutzungs­recht vorliegt, ist ein Widerruf wenig erfolgversprechend.

Ähnliche Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 23.01.2018 (BGH, ZR 359/16 und vom 20.02.2018, XI ZR 551/16) aufgestellt.

Widerruf bei Anpassung der Konditionen und Aufstockung des Darlehensbetrags

Deutlich aussichts­reicher ist die Situation dann, wenn das Darlehen aufgestockt oder die Sicherheiten­struktur der Anschluss­vereinbarung verändert wurde, wie es beispiels­weise bei einem Austausch der Sicherheiten der Fall ist.

Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht

Eine Absage hat der Bundesgerichtshof jüngst einem Widerruf der Anschluss­zins­vereinbarung auf Grundlage fernabsatz­rechtlicher Bestimmungen erteilt, vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2019, Xi ZR 202/18.

Wir helfen Ihnen gerne!

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt Ihre Interessen bundesweit gegenüber Banken und Sparkassen in Darlehens­widerrufs­fällen und anderen Bank­rechts­streitigkeiten.

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