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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 27.05.2016

Widerrufs­belehrung

Darlehens­widerruf - Hahn Rechts­anwälte erneut erfolgreich: Landgericht Stuttgart verurteilt die LBBW zur Rück­abwicklung eines Verbraucher­darlehens­vertrages

LBBW muss wegen fehlerhafter Widerrufs­belehrung Vorfälligkeits­entschädigung erstatten

(Landgericht Stuttgart, Urteil vom 20.05.2016, Az. 21 O 319/15)

Das Landgericht Stuttgart hat in einem neuen Urteil vom 20. Mai 2016 - 21 O 319/15 - die Widerrufs­belehrung in einem Immobilien-Darlehens­vertrag der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) vom 22. Juli 2007 ein weiteres Mal als fehlerhaft angesehen.

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Die 21. Zivilkammer verurteilte die Bank zur Rück­zahlung der Vor­fälligkeits­entschädigung und sprach einen Nutzungs­ersatz von 2,5 Prozent­punkten über dem Basiszins zu. Die Kläger, ein Ehepaar aus Riedstadt, wurden von HAHN Rechts­anwälte vertreten. Ein zwischen den Parteien am 19./23 September 2014 geschlossener Aufhebungs­vertrag stehe dem wirksam durch die Kläger erklärten Widerruf nicht entgegen.

Bank hat bei der verwendeten Widerrufsbelehrung gegen Deutlichkeitsgebot verstoßen

Das Landgericht Stuttgart stellt fest, dass die verwendete Widerrufs­belehrung schon deshalb gegen das Deutlichkeits­gebot verstoße, weil sie einen umfang­reichen Abschnitt zu den Rechts­folgen des Widerrufs bei finanzierten Geschäften enthalte, obwohl es nicht um ein verbundenes Geschäft handelte. Das Subsumtions­risiko, ob ein finanziertes Geschäft vorliege oder nicht, und falls ja, welche Sachverhalts­alternative, werde entgegen dem Deutlichkeits­gebot dem Verbraucher übertragen. Selbst wenn der Verbraucher erkenne, dass hier kein finanziertes Geschäft vorliege, werde er verunsichert. Hinzu komme, dass der für finanzierte Geschäfte geltende Abschnitt der Widerrufs­belehrung um ein Vielfaches länger und infolge seiner Formulierung um Einiges unverständlicher sei als der für die Kläger maßgebliche Teil der Belehrung.

Widerrufsrecht der Kläger war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung auch nicht verwirkt

Ein Umstands­moment liege nicht vor, da das Vertrauen der Beklagten darauf, dass die Kläger auch in Zukunft das ihnen zustehende Widerrufs­recht nicht ausübten, nicht schutzwürdig sei. Aufgrund der unzureichenden Widerrufs­belehrung hätten die Kläger das Bestehen eines Widerrufs­rechts nicht mit letzter Sicherheit beurteilen vermocht. Demgegenüber habe es die Beklagte in der Hand gehabt, durch die gesetzliche vorgesehene Nachbelehrung für klare Verhältnisse zu sorgen. Der Beklagten sei bereits Ende 2011 - nicht zuletzt aus einer Vielzahl von Recht­streitigkeiten und deren Besprechung in den Medien - bekannt geworden, dass die von ihr verwendete Widerrufs­belehrung nicht den Anforderungen genüge.

„Das neue Urteil des Land­gerichts Stuttgart ist für Kunden der LBBW, deren Kredit­vertrag eine identische Widerrufs­belehrung enthält, eine erneute Bestätigung, dass der Anspruch auf Rück­abwicklung des Darlehens­vertrages erfolgversprechend bei Gericht durchgesetzt werden kann“, macht der Fachanwalt Peter Hahn deutlich.

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„Das Widerrufs­recht bei Darlehens­verträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, ist nach dem Gesetz zur Umsetzung der Wohn­immobilien­kredit­richtlinie nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich“, so der Anwalt weiter. Deswegen müsse sich ein interessierter Verbraucher laut Hahn mit der Veranlassung einer Prüfung nunmehr sehr sputen. „Anderenfalls können wir nicht mehr die Gewähr bieten, dass der Widerruf noch erklärt und bei der LBBW rechtzeitig eingeht“, so Hahn abschließend.

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