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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 04.06.2018

Widerruf

Darlehens­vertrag von Oktober 2010: Sparkasse Harburg-Buxtehude zur Rück­abwicklung eines Immobilien-Darlehens­vertrages verurteilt

Anspruch auf Rück­abwicklung wegen nicht ausgehändigter Preis- und Leistungs­verzeichnisse

Mit Urteil vom 24. April 2018 - 303 O 109/17 - hat das Landgericht Hamburg die Sparkasse Harburg-Buxtehude zur Rück­abwicklung eines Immobilien-Darlehens­vertrages vom 1. Oktober 2010 über 550.000 Euro verurteilt

Widerruf wegen fehlender Unterlagen wirksam

Das Landgericht stellte Fehler in den Vertrags­unterlagen der Sparkasse fest, die dem Kläger eine Widerrufs­möglichkeit eröffneten. Dieses Widerrufs­recht hatte der Kläger unter Berufung auf die fehler­haften Unterlagen erklärt und setzte sich nun erfolgreich gegen die Sparkasse Harburg-Buxtehude durch. Die Sparkasse verteidigte sich erfolglos mit dem Umstand, ihr Kunde habe die fehlenden Angaben in den Vertrags­unterlagen ihrem Preis- und Leistungs­verzeichnis entnehmen können. Diesem Gesichts­punkt erteilte das Landgericht eine klare Absage und stellte die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs fest. Entscheidend ist nach dem Urteil des Land­gerichts, dass die Sparkasse dem Kläger ihr Preis- und Leistungs­verzeichnis nicht ausgehändigt hatte. Das Urteil ist bereits rechts­kräftig.

Fehler in Vertragsunterlagen bundesweit vorhanden

„Wir haben für ein Urteil gesorgt, dass Folgefälle nach sich ziehen wird“, meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat. „Aus unserer Tätigkeit für Verbraucher wissen wir, dass nahezu jeder Immobilien­darlehensvertrag der Sparkasse-Harburg-Buxtehude aus dem Zeitraum zwischen Juni 2010 und etwa Mitte 2011 von dem Fehler betroffen ist, den das Landgericht in jeder Hinsicht überzeugend heraus­gestellt hat,“ verrät er. „Aber auch die Hamburger Sparkasse AG und alle weiteren deutschen Sparkassen haben den Fehler in ihren Vertrags­unterlagen, weil die bundesweit genutzten Formulare der Sparkassen vom Deutschen Sparkassen­verlag erstellt wurden“, erläutert Rechtsanwalt Hahn.

Chancen zur Rückabwicklung nutzen

„Bei Verträgen von Sparkassen und einigen Banken, die den Klammer­zusatz ohne Benennung der für diese zuständigen Aufsichts­behörde enthalten, bestehen in der Regel hervorragende Erfolgs­aussichten für eine Rück­abwicklung“, so Rechtsanwalt Peter Hahn. Er rät betroffenen Verbrauchern, ihre Chance zur Rück­abwicklung ihrer Immobilien­darlehens­verträge mit der örtliche Sparkasse, der ING-DiBa AG, der DKB AG oder einiger Volksbanken wegen der noch niedrigen Bauzinsen noch zu nutzen.

HAHN Rechtsanwälte vertritt Darlehensnehmer bundesweit beim Darlehenswiderruf

Hahn Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihren Darlehens­vertrag widerrufen wollen, kostenfrei eine Erst­prüfung ihrer Vertrags­unterlagen auf Widerruf­barkeit an. HAHN Rechts­anwälte vertritt beim Darlehens­widerruf bundesweit Tausende von Darlehens­nehmern. „In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufs­fällen bundesweit allein 36 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten“, teilt Rechtsanwalt Peter Hahn mit. „Darüber hinaus konnten wir die meisten Verfahren außer­gerichtlich durch Vergleich kostengünstig erledigen. So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet“.

Weitere Informationen finden Sie unter: https//hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

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