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Bankrecht | 26.02.2016

Widerrufs­belehrung

Darlehenswiderruf: BGH entscheidet über Ausgestaltung einer Widerrufs­belehrung „Checkbox“ (BGH, Urteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 549/14, XI ZR 101/15)

Eine Hervor­hebung der Widerrufs­belehrung ordnet das Gesetz nicht an

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwältin Dr. Sabine Haselbauer (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15)

Der BGH entschied mit Datum vom 20. Februar 2016 in einem weiteren Fall, wie eine Widerrufs­belehrung in Verbindung mit einem Immobilien­kredit aus­gestaltet sein muss, damit diese wirksam ist. Es ging um die Gestaltung der Widerrufs­belehrungen zweier Sparkassen.

Kläger hatten verschiedene Beanstandungen

Inhaltlich wurde beanstandet, dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Widerruf dieser Verträge nicht deutlich genug hervor­gehoben wurden. Insbesondere war Bestandteil dieser Widerrufs­belehrung eine sogenannte „Checkbox“, bei der angekreuzt werden sollte, was im jeweiligen Kredit­vertrag relevant ist.

Die Kläger (dort Verbraucher­zentralen) führten aus, dass ein solches System die Widerrufs­belehrung intransparent mache, da sie durch die vielen Varianten unnötig inhaltlich aufgebläht werden würde. Es würde im Ergebnis von deren Kern abgelenkt.

Widerrufsbelehrung muss in Darlehensverträgen nicht transparent hervorgehoben werden

Dem erklärte der BGH jetzt eine Absage: Es ist danach nicht erforderlich, die Widerrufs­belehrungen in Darlehens­verträgen mit Verbrauchern optisch besonders hervorzuheben. Die Pflicht­angaben müssen lediglich klar und verständlich sein. Eine Hervor­hebung ordnet das Gesetz nicht an. Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Belehrung Elemente enthält, die nicht in allen Fällen relevant sind und im Einzelfall durch Ankreuzen ausgewählt werden müssen.

Achtung: Das „ewige Widerrufsrecht“ endet zum 21.06.2016

Dennoch beinhalten Widerrufs­belehrungen regelmäßig inhaltliche Fehler. Zu beachten ist hier, dass das bisher zeitlich unbegrenzte Widerrufs­recht begrenzt wurde. Das „ewige Widerrufs­recht“ für Alt­verträge endet nämlich am 21.6.2016.

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