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Bankrecht und Kapitalmarktrecht | 01.12.2016

Widerruf

Darlehenswiderruf: Erneut BGH-Entscheidung zu Widerrufs­fällen

Widerruf bei mehreren Darlehens­nehmern und keine Verwirkung nach Aufhebungs­vertrag

In seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 11.10.2016 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit einem Wider­rufsfall zu befassen gehabt (Az. XI ZR 482/15). Mit dieser Entscheidung beendet der BGH nach den bereits verbraucher­freundlichen Urteilen vom 12.07.2016 (wir berichteten) erneut eine Reihe von Streit­fragen.

Widerruf bei mehreren Darlehensnehmern

Rechts­sicherheit hat der BGH nunmehr dahingehend geschaffen, dass bei mehreren Darlehens­nehmern jeder Darlehens­nehmer einzeln den Widerruf erklären kann. Diese Streitfrage ist z.B. dann relevant, wenn sich Paare, die gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben, trennen und jetzt der Widerruf erklärt werden soll.

Widerruf nach Ablöse des Darlehens

Klargestellt hat der BGH auch, dass der Widerruf grund­sätzlich selbst dann noch erklärt werden kann, wenn das Darlehen bereits vollständig vorzeitig abgelöst worden ist. Der BGH begründet dies mit dem Zweck des Widerrufs­rechts, wonach der Verbraucher die Möglichkeit haben soll, sich auf eine einfache Art und Weise, ohne Nachteile in Kauf nehmen zu müssen, vom Vertrag zu lösen.

Zulässige Abweichungen von der gesetzlichen Musterbelehrung

Erneut ausdrücklich hervor­gehoben hat der BGH, dass von der gesetzlichen Muster­belehrung nur nach den gesetzlich vorgegebenen Maßstäben abgewichen werden darf. Nach dem für den Streitfall maßgeblichen § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F., welcher auch heute noch bei Darlehens­verträgen zwischen 2002 und Juni 2010 zur Anwendung kommt, durfte nur hinsichtlich Format und Schrift­größe vom Muster abgewichen werden und durften nur Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmens angebracht werden. Unschädlich sind darüber hinaus lediglich rechtlich und inhaltlich zutreffende Vervollständigungen. In diesem Zusammenhang hat der BGH auch (erneut) darauf hingewiesen, dass die Gestaltungs­hinweise der gesetzlichen Muster­belehrung unbedingt zu beachten sind und auch Belehrungen, die an und für sich nicht rechtlich notwendig gewesen sind, dennoch – wenn Sie erteilt werden – dem Muster entsprechen müssen und richtig sein müssen, wenn die Bank in den Genuss der gesetzlichen Vermutung der Richtigkeit der Muster­belehrung kommen möchte.

Nach unserer Erfahrung aus weit über 1.000 Widerrufs­verfahren haben die meisten Banken zwischen 2002 und 2010 die Muster­belehrung so verändert, dass sie nicht in den Genuss der sogenannten „Gesetz­lichkeits­fiktion“ kommen.

Verwirkung bei bereits abgelösten Verträgen

Auch zur Frage der Verwirkung des Widerrufs­rechts bei bereits abgelösten Verträgen hat sich der BGH nun erstmals ausführlicher geäußert. Den Urteilen vom 12.07.2016 war noch zu entnehmen, dass bei noch nicht abgelösten Verträgen die Messlatte für die Annahme der Verwirkung aufgrund der bestehenden Nach­belehrungs­möglichkeiten für die Banken sehr hoch anzusetzen ist. Bei bereits abgelösten Verträgen gilt jedoch ein strengerer Maßstab, da hier die Bank die Nach­belehrungs­möglichkeit sinnvoll nicht mehr hat. Dies soll umso mehr dann gelten, wenn der Darlehens­vertrag auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendet wird. Da hinsichtlich der Verwirkung die Parteien des Rechts­streits noch nähere Umstände vortragen müssen, hat der BGH das Urteil des Ober­landes­gerichts Stuttgart aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück­verwiesen.

Verwirkt oder nicht verwirkt

Das OLG Stuttgart wird nun zu klären haben, ob eine Verwirkung eingetreten ist oder nicht. Nach unserer Auffassung muss das OLG annehmen, dass eine Verwirkung nicht eingetreten ist. Im vorliegenden Fall ist der Darlehens­vertrag 2013 vorzeitig beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt mussten nahezu alle Banken bereits davon ausgehen, dass ihre erteilten Widerrufs­belehrungen nicht richtig gewesen sind und den Bankkunden das Widerrufs­recht nach wie vor zustand. Die Banken hätten daher den Kunden vor der vorzeitigen Beendigung eine Nachbelehrung erteilen müssen, sodass die Kunden die Wahl gehabt hätten, zu widerrufen oder den Vertrag zu kündigen (was die Verpflichtung zur Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung zur Folge hätte).

Banken können sich nicht auf Verwirkung des Widerrufsrechts berufen

Sich jetzt darauf zu berufen, dass Kunden ihnen unbekannte und durch die Banken teils bewusst ver­schwiegene Rechte nicht ausgeübt haben, ist nach unserer Auffassung treuwidrig von den Banken, so dass sie sich nicht darauf berufen können, das Widerrufs­recht wäre verwirkt.

Gerne prüfen wir, ob auch Sie die Möglichkeit zum Widerruf Ihres Darlehens­vertrages haben. Nehmen Sie am besten noch heute kostenlos Kontakt zu uns auf.

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