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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 19.12.2016

TüV-Bescheinigungen

Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG: „Peinliche“ Prüfungen und brisante Dokumente

Anleger sollten Verjährung der Ansprüche im Auge behalten

Es kommt wieder Bewegung in die Vorgänge rund um die Beteiligungen der S&K-Unternehmens­gruppe. Nach Berichten des Magazins Wirtschafts­Woche und vorliegenden brisanten Dokumenten war der TüV-Süd Management Service GmbH sehr wohl bewusst, was sie da bei der S&K-Unternehmens­gruppe bescheinigt hatten – oder besser was nicht. Was heißt für Anleger und was können sie tun?

Der TüV-Süd geht nach internen Unterlagen und den internen Stellung­nahmen der Mitarbeiter selbst davon aus, dass die Bescheinigungen wohl verwendet werden dürften. Eine Ausnahme bestünde, wenn die Darstellungen nicht wahrheits­gemäß, soll heißen entsprechend der Bescheinigungen, verwandt werden. Damit war klar, dass der TüV-Süd wusste, dass die Bescheinigungen werbend eingesetzt werden. Es war sogar klar, dass diese zur Werbung von Anleger­kapital eingesetzt werden.

Eigene Prüfung als „peinlich“ bezeichnet

Damit nicht genug: Mit dem Vorgang befasste Mitarbeiter kritisierten die „Prüfungs­tätigkeit“ des TüV-Süd als „so dünn“, dass es fast schon „peinlich“ sei. Das ist nachvollziehbar, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der dortige Prüfer selbst vorgeschlagen hatte, die Prüfung auf Stichproben zu beschränken, nachdem die ursprünglichen Prüfungs­kataloge in der ohnehin schon sehr oberflächlichen Fassung von S&K selbst im Wesentlichen bestimmt wurden.

TüV-Süd kannte das Risiko des Vertrauens der Anleger und tat – nichts!

Als wäre das nicht genug, wird auch ein weiterer, vom TüV-Süd immer wieder ins Spiel gebrachter Aspekt nun ebenfalls durch interne Dokumente widerlegt. Bisher hatte sich der TüV-Süd darauf berufen, es habe kein hinreichender Vertrauens­tatbestand bei den Anlegern entstehen können. Das sahen die eigenen Mitarbeiter offen­sichtlich anders, denn sie warnten bereits im Mai 2012 vor genau diesem Aspekt. Geschehen ist indes nichts.

TüV-Süd hatte mehrere Bescheinigungen für S&K erstellt

Der TüV-Süd hatte mehrere Bescheinigungen für die S&K-Unternehmens­gruppe bzw. die Deutsche S&K Sachwerte AG erstellt, in denen z.B. ein stichtags­bezogener Immobilien­bestand und die Veräußerung eines erheblichen Immobilien­volumens für Dritte bescheinigt wurde. Vollständige Unterlagen für alle Transaktionen, die bescheinigt wurden, ließ sich der TüV-Süd indes nicht vorlegen. Diese Bescheinigungen wurden in vielen Fällen bei der Beratung zu diesem Fonds vorgelegt.

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Für Anleger, die bisher nichts wegen der in vielen Fällen im Rahmen der Beratung vorgelegten TüV-Bescheinigungen unternommen haben, bestehen nun gute Chancen, den Schaden zu kompensieren. Die bisherigen Einwendungen des TüV-Süd sind nun in einem neuen Licht zu sehen. Jedenfalls kann sich der TüV-Süd nicht mehr damit rausreden, von alledem nichts gewusst zu haben oder das S&K die Bescheinigungen nicht nutzen durfte. Die Gefahr, die aus diesen Bescheinigungen resultierte, hat man erkannt – gehandelt hat man indes nicht.

Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Anleger des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG sollten prüfen, ob und in welchem Umfang die TüV-Bescheinigungen in der Beratung eingesetzt wurden und ob sie darauf vertraut haben. Sollte dies der Fall sein, besteht die Möglichkeit, Ansprüche gegen den TüV-Süd geltend zu machen.

Dabei sollte man in jedem Falle die Verjährung der Ansprüche im Auge behalten. Ansprüche, die im Jahre 2013 entstanden sind, verjähren mit Ablauf des Jahres 2016.

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