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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 05.12.2016

Verkehrs­ordnungswidrigkeits­verfahren

Die Grundzüge des Bußgeld- bzw. Verkehrs­ordnungswidrigkeits­verfahrens nach OwiG

Grund­sätzlich sollten keinerlei Angaben zur Sache und insbesondere auch nicht zur Person des Fahrers gemacht werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Achim Böth

Der Artikel soll einen kurzen Überblick über das richtige Vorgehen in Bußgeld- bzw. Verkehrs­ordnungswidrigkeits­verfahren, insbesondere wegen Geschwindigkeits­überschreitung, verschaffen.

In Verfahren wegen Verkehrs­ordnungs­widrigkeiten, meistens wegen Geschwindigkeits­überschreitungen, sollten Sie Grund­sätzlich keinerlei Angaben zur Sache und insbesondere auch nicht zur Person des Fahrers machen.

Bereits auf einen Anhörungsb­ogen sollten Sie einen Rechtsanwalt antworten lassen. Einer Vorladung zu einem Gespräch bei der Polizei sollten Sie unter keinen Umständen folgen und ggf. Ihren Rechtsanwalt den Termin absagen lassen.

Betroffene sollten vom Schweigerecht Gebrauch machen

Falls die Polizei am Arbeits­platz oder am Wohnort ermittelt, sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweige­recht Gebrauch machen und so sicher­stellen, dass keine Informationen zur Akte gelangen, die Sie später belasten können. Ebenfalls besteht die - wenn auch geringe - Möglichkeit, dass die Verkehrs­ordnungs­widrigkeit innerhalb der hier kurzen Frist von drei Monaten (ab Absendung des Anhörungsb­ogens durch die jeweilige Bußgelds­telle) auf dem Behördenw­eg „verloren geht“ und verjährt.

In diesen Fällen wird dann kein Bußgeldb­escheid erlassen und entgehen Sie auf diesem Wege sogar einem an sich angezeigten Fahrverbot. Sobald Sie jedoch die Fahrer­eigenschaft einräumen, können Sie mit Sicherheit davon ausgehen, dass ein Bußgeldb­escheid, ggf. auch mit auszusprechendem Fahrverbot, „frist­gerecht“ gegen Sie erlassen wird.

Unbedingt Einspruchsfrist beachten

Erhalten Sie einen Bußgeldb­escheid ist unbedingt auf die Einspruchs­frist von nur 14 Tagen ab Zustellung (Grund­sätzlich nicht: Kenntnis­erlangung) zu achten. Wird diese versäumt, besteht Rechtskraft des Bußgeldb­escheids.

In diesen Fällen gibt es nur den „allerletzten Ausweg“ des Antrags auf Wieder­einsetzung in den vorigen Stand (§ 52 OwiG i.V.m § 44 ff. StPO), für die Fälle, in denen die Frist ohne Ihr Verschulden versäumt wurde.

Tatsachen, die in diesem Sinne den Betroffenen an der recht­zeitigen Wahrnehmung der Rechts­mittel­frist gehindert haben können, sind z.B. plötzliche längere Krankheit oder Urlaubs­abwesenheit, eine unterbliebene oder falsche Rechts­mittel­belehrung und u.U. auch eine Rechts­mittel­belehrung in deutscher Sprache bei einem nicht deutsch­sprachigen Ausländer. Übrigens ist Ihnen das Verschulden eines von Ihnen bereits beauftragten Anwalts im hiesigen OwiG-Verfahren nicht zuzurechnen.

Unbedingt zu beachten ist dann allerdings die Frist von nur einer Woche, in der Wiedereinsetzungs­antrag - und zwar unbedingt mit gleichzeitiger Einspruchs­einlegung - gestellt und „glaubhaft“ gemacht werden muss.

Diese Frist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem das Hindernis wegfällt, welches zu der ursprünglichen Frist­versäumung geführt hat; also z.B. der Tag der Krankenhaus- oder Urlaubs­rückkehr. Da an die erforderliche Glaubhaft­machung im Rahmen eines solchen Wiederein­setzungs­antrags höchste Anforderungen gestellt werden, sollten Sie allerspätestens jetzt - und zwar unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses - einen Rechtsanwalt beauftragen.

  • Fahrer eines Firmen­fahrzeuges sollten ihre Arbeitgeber darauf hinweisen, dass in den Fällen, in denen der Zeugen­fragebogen nur an eine juristische Person (z.B. GmbH, AG) adressiert ist, diese nicht zur Auskunfts­erteilung verpflichtet ist, da eine solche nur von natürlichen Personen erwartet werden kann. Es droht in diesen Fällen bei Nicht­rücksendung des Zeugen­fragebogens also auch nicht die „berühmte“ Fahrten­buch­auflage für die Firma des Arbeit­gebers.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der gesetzliche Vertreter der juristischen Person (z.B. Geschäftsf­ührer) in dem Zeugen­fragebogen namentlich angeschrieben oder benannt wurde.

  • Abschließend ist noch auf die kaum bekannte Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV hinzuweisen, die relativ geringe und an sich noch nicht mit Fahrverbot sanktionierte Geschwindigkeits­überschreitungen betrifft. Begeht der Betroffene innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer gegen ihn wegen einer Geschwindigkeits­überschreitung von mindestens 26 km/h festgesetzten Geldbuße eine weitere Geschwindigkeits­überschreitung um mindestens 26 km/h, so wird gegen ihn deshalb regelmäßig ein Fahrverbot angeordnet.

Rechtsschutzversicherte Verkehrsteilnehmer sollten bereits gegen den „ersten“ Bußgeldbescheid anwaltlich vorgehen

Daher empfiehlt es sich meines Erachtens zumindest für Rechts­schutz­versicherte Verkehrs­teilnehmer unbedingt, bereits gegen den „ersten“ Bußgeldb­escheid mit einer Geschwindigkeits­überschreitung von 26 km/h (oder mehr) anwaltlich vorzugehen.

  • Für „Vielfahrer“, oder solche mit hohem Punktestand, empfiehlt sich unbedingt der Abschluss einer Rechts­schutz­versicherung, da sich allein die anwaltlichen Gebühren eines solchen behördlichen und anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach Einspruch gegen den Bußgeldb­escheid dann auf immerhin insgesamt ca. € 850,00 (incl. MwSt.) belaufen.

Darüber hinaus trägt die Rechts­schutz­versicherung auch bereits die Kosten eines außergerichtlichen Sachverständigeng­utachtens zwecks Überp­rüfung der Rechtmäßigkeit einer Geschwindigkeits­messung.

Dies bringt ungemeine taktische Vorteile mit sich:

Das Gericht erhält nämlich nur dann Kenntnis von dem Gutachten, wenn es für den Betroffenen tatsächlich vorteilhaft ist. Sind hingegen nur Teil­bereiche günstig, können diese - ohne Vorlage des Gutachtens an sich - in der gerichtlichen Verhandlung aufgegriffen werden.

Selbstverständlich kann auch ein Rechtsanwalt in den Bußgeld- bzw. Verkehrs­ordnungswidrigkeits­verfahren wegen Geschwindigkeits­überschreitung durchaus überprüfen, ob die wesentlichen Formalien der Geschwindigkeits­messung eingehalten wurden. Darüber hinaus kann jedoch das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung, insbesondere des Messfilms vor Ort, zumindest zu einem weiteren Toleranz­abzug führen. Zumindest in Grenz­fällen macht dann ein km/h häufig den Unterschied zwischen der Verhängung eines Fahrverbots oder dessen Vermeidung aus.

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