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Steuerrecht | 30.10.2018

Liebhaberei

Die Liebhaberei aus steuerlicher Sicht

Unter Liebhaberei versteht man eine Tätigkeit ohne Gewinn­erzielungs­absicht

Aufgrund der Möglichkeit, heutzutage seine Ferien­immobilie oder die eigene Wohnungen ganz einfach über ver­schiedenste Internet­plattformen zu vermieten, sehen sich viele Steuer­pflichtige vor das Problem gestellt, dass das Finanzamt die Vermietung als Liebhaberei klassifiziert. Folge ist, dass die Verluste aus der Vermietung dem Einkommen nicht mehr einkommens­mindernd angerechnet werden.

Liebhaberei = Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht

Unter Liebhaberei versteht man eine Tätigkeit eines Steuer­pflichtigen, die ohne Gewinn­erzielungs­absicht ausgeübt wird. Die Tätigkeit zielt also nicht primär auf die Erzielung von positiven Einkünften ab, sondern wird aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Interessen betrieben.

Voraussetzungen der Liebhaberei

Neben der Voraussetzung, dass keine subjektive Gewinn­erzielungs­absicht des Betreibers gegeben ist, darf es auch keine objektive Chance auf die Erzielung von Gewinnen geben. Dies ist laut Bundes­finanz­hof dann der Fall, wenn der Betrieb nicht nach betriebs­wirtschaftlichen Gesichts­punkten geführt wird oder, nach seiner Wesensart auf Dauer gesehen, keinen Gewinn erzielen kann.

Ein starkes Indiz für die fehlende Gewinn­erzielungs­absicht liegt vor, wenn trotz der Anlauf­verluste des Betriebes nach Gründung auch weiterhin noch starke Verluste fest­zustellen sind.

In den meisten Fällen handelt sich um Liebhaberei, wenn es um ein Hobby des Betreibenden geht, der Lebens­unterhalt mit anderen Einkünften finanziert wird oder der Betrieb trotz mehrerer Jahre des Verlustes immer weiter betrieben wird.

Das Finanzamt und die Liebhaberei

Das Problem mit der Liebhaberei ist, dass das Finanzamt diese bei nur wenigen erfüllten Voraus­setzungen bereits als solche anerkennt. In der Praxis werden Tätigk­eiten der Liebhaberei zugeordnet, die sonst eigentlich nur schwer unter diesem Begriff zu erfassen sind.

Zu nennen sind hier Gewerbe oder frei­berufliche Tätigk­eiten, bei denen keine Gewinn­erzielungs­absicht erkannt werden kann, weil über einen längeren Zeitraum erhebliche Verluste zu verzeichnen sind. In diesen Fällen kann das Finanzamt ebenfalls eine Liebhaberei annehmen. Beispiels­weise kann bei einer Kunst­galerie oder einem Oldtimer-Auto­händler, ja sogar bei einem erfolglosen Rechtsanwalt, angenommen werden, dass eine Liebhaberei gegeben ist.

Liebhaberei bei Immobilienvermietung

Besonders bei der Vermietung von Immobilien besteht die Gefahr, dass das Finanzamt diese unter dem Begriff der Liebhaberei erfasst. Wird eine Immobilie hingegen vollständig zur Fremd­nutzung vermietet, ist vom Bundes­finanz­hof anerkannt worden, dass in jedem Fall eine Gewinn­erzielungs­absicht anzunehmen ist, vgl. BFH, Urteil vom 6. November 2001, Az: IX R97/00.

Wir helfen Ihnen gerne

Wenn Sie also Ihre Ferien­immobilie zeitweise vermieten möchten oder sich in anderer Hinsicht mit der Annahme der Liebhaberei konfrontiert sehen, melden Sie sich bei uns und vereinbaren Sie ein kostenloses erstes Beratungs­gespräch mit uns.

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