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Arbeitsrecht | 20.05.2021

Kurzarbeit

Die unwirksame Kurz­arbeits­vereinbarung

Rechtliche Folge der unwirksamen Einführung von Kurzarbeit

Seit dem Frühjahr 2020 kommt es aufgrund der Corona­pandemie in unzähligen Betrieben zu einem erheblichen Arbeits­ausfall mit der Folge, dass dort Kurzarbeit eingeführt wurde. In diesen Fällen wird die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit reduziert und die Arbeit­nehmer erhalten oft deutlich weniger Lohn.

Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit jedoch nicht einfach einseitig anordnen, da dies eine Änderung des bestehenden Arbeits­vertrages darstellt.

Diese Bedingungen muss der Arbeitgeber einhalten

Unter welchen Voraus­setzungen Kurzarbeit eingeführt werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob es in dem Unternehmen einen Betriebsrat gibt. Wenn dies der Fall ist, muss dieser unbedingt angehört werden und der Kurzarbeit zustimmen. Ohne Einbeziehung des Betriebs­rates kann keine Kurzarbeit vereinbart werden, auch nicht durch eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeit­nehmer.

Zudem finden sich auch oftmals in Tarif­verträgen Regelungen dazu, unter welchen Voraus­setzungen und insbesondere mit welcher Ankündigungs­frist Kurzarbeit eingeführt werden kann. Auch diese Bestimmungen sind von dem Arbeitgeber zwingend zu beachten.

Sofern kein Betriebsrat vorhanden ist, kann die Kurzarbeit durch eine individuelle Regelung mit dem Arbeit­nehmer vereinbart werden. Dabei muss der Arbeitgeber mit jedem einzelnen Arbeit­nehmer eine Vereinbarung treffen. Nicht ausreichend ist beispiels­weise ein Aushang oder Rund­schreiben des Arbeit­gebers, mit dem die Einführung von Kurzarbeit angekündigt wird.

Es besteht jedoch kein Anspruch des Arbeit­gebers darauf, dass der Arbeit­nehmer der Vereinbarung zustimmt. Unter Umständen ist der Arbeitgeber jedoch zu einer Änderungs­kündigung berechtigt, wenn der Arbeit­nehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zustimmt.

Ihre Rechte bei einer unwirksamen Vereinbarung

Wenn Ihr Arbeitgeber bei der Einführung von Kurzarbeit gegen das Vorgenannte verstoßen hat und beispiels­weise eine individuelle Regelung mit Ihnen getroffen hat, obwohl es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt, ist diese Vereinbarung unwirksam.

Dies hat zur Folge, dass Sie nicht nur einen Anspruch auf Kurz­arbeiter­geld, sondern auf den vollen vertraglich vereinbarten Lohn haben. Wenn Ihnen also un­berechtigterweise nur das Kurz­arbeiter­geld ausgezahlt wurde, haben Sie einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zu Ihrem eigentlichen Lohn, was in vielen Fällen ein ganz erheblicher Betrag ist.

Wir helfen Ihnen gerne!

Wenn die Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit in Ihrem Fall nicht wirksam ist, sollten Sie nicht auf das Ihnen zustehende Geld verzichten. Gerne prüfen wir Ihren individuellen Fall und fordern Ihren Arbeitgeber zur Zahlung des Ihnen zustehenden Betrages auf.

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