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Wettbewerbsrecht | 29.12.2017

Irre­führende Werbung

Doppelt sind nicht immer 200 Prozent – keine irre­führende Werbung bei Grand Dessert

Vorinstanzen sehen in Werbung keine irre­führende Einwirkung auf den Verbraucher

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Die Bezeichnung als „Double Nut“ des Grand Desserts von Ehrmann hält das Oberlandes­gericht in München nicht für unzulässig – obwohl sich tatsächlich in dem Pudding nur 0,5 % Haselnüsse befinden. Verbraucher­schützer sehen das anders.

Wo „Double Nut“ draufsteht, ist nicht immer Doppelt-Nuss drinnen

Der sündige Pudding besteht laut Hersteller hauptsächlich aus einer Haselnuss­creme. Auf dem Deckel der Verpackung sind neben der Bezeichnung „Double Nut mit Levantiner Hasel­nüssen“ mehrere dieser Früchte abgebildet.

Dies passe laut Verbraucher­schützer nicht zu der Tatsache, dass in 200g Endprodukt gerade einmal 0,5 % Haselnüsse enthalten sind. Sie kritisieren besonders, dass Verbraucher durch die Aufmachung der Verpackung und die Bezeichnung getäuscht würden.

Die bisher mit der Frage der Irreführung der Werbung beschäftigten Richter teilen diese Ansicht dagegen nicht. Sowohl das Landgericht in erster Instanz, als auch die aktuelle Entscheidung des Ober­landes­gerichts sehen in der Werbung keine irre­führende Einwirkung auf den Verbraucher. Die Verbraucher­schützer wollen nun notfalls alle Instanzen durchlaufen und eine höchst­richterliche Entscheidung herbei­führen.

Wie wird der BGH entscheiden – Eine Prognose

Bereits vielfach musste sich der BGH mit der Frage der Zulässigkeit von Werbung auseinandersetzen. Sollte also die Entscheidung über das Grand Dessert zur Über­prüfung beim BGH zugelassen werden, könnte sich schon aus vergangenen Entscheidungen eine Tendenz erkennen lassen.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 musste der BGH über irre­führende Werbung eines Früchte­tees von Teekanne entscheiden. Die Werbung als „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ für einen Früchtetee der weder Himbeere noch Vanille enthielt, wurde letztlich von dem BGH als irre­führend bezeichnet.

Danach dürfe eine Etikettierung nicht den Eindruck erwecken, dass bestimmte Zutaten in dem Produkt enthalten seien, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Zwar nahm der BGH an, dass Verbraucher, denen es insbesondere um die Inhalts­stoffe von Produkten geht, sich das Inhalts­verzeichnis in der Regel genauer durchlesen. Dort war nämlich zu erkennen, dass der Tee tatsächlich keines der auf der Etikettierung gezeigten Aromen enthielt. Dennoch sei nicht ausgeschlossen, dass ein Durch­schnitts­verbraucher sich allein durch die Bezeichnung auf dem Etikett täuschen lasse.

BGH stellt sich auf die Seite der Verbraucher

Damit sei eine Etikettierung, die den Schluss auf Inhalts­stoffe enthält, die tatsächlich nicht vorhanden sind, geeignet, Verbraucher zu täuschen und sind demnach irre­führend.

Gleiches könnte man auch in dem Fall des Grand Desserts annehmen. Im Unterschied zu der vorgenannten Entscheidung enthält der Pudding aber zumindest 0,5 % der beworbenen Inhalt­stoffe. Nun bleibt also abzuwarten, ob das dem BGH ausreicht oder ob eine Täuschung der Verbraucher in gleichem Maße wie bei der Tee-Werbung angenommen werden kann.

Weitere Informationen zum Thema Irre­führende Werbung finden sie auf der Homepage von ROSE & PARTNER LLP: https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html

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