wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche

Internetrecht und Verbraucherrecht | 08.11.2017

Online­handel

E-Commerce-Recht: Sofort­überweisung als einzige unent­geltliche Zahlungsart für Kunden unzumutbar

Onlinehändler müssen mehr als eine kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Eine Sofort­überweisung als einziges unent­geltliches Zahlungs­mittel beim Online-Einkauf ist unzulässig, urteilten die Richter am Bundes­gerichts­hof. Das liegt vor allem daran, dass die AGB der Banken in der Regel die Sofort­überweisung verbieten.

Bezahlung allein per Sofortüberweisung möglich

Nach den Verbraucher­richtlinien muss ein Online­handel seinen Kunden mindestens eine zumutbare und kostenlose Bezahl­möglichkeit anbieten. Häufig ist dies die sogenannte Sofort­überweisung. So auch bei der Deutschen Bahn, die über das Portal start.de Flugreisen angeboten hatte. Als einzige unentgeltliche Zahlungsart hatte der Verbraucher die Möglichkeit der Sofort­überweisung. Zudem konnten die Kunden noch die Zahlung per Kreditkarte wählen – allerdings gegen eine saftige Gebühr von 12,90 Euro.

In einem Verfahren mussten die Richter am Bundesgerichtshof nun entscheiden, ob dieses Vorgehen der Deutschen Bahn den Deutsche Verbraucher­schutz­richtlinien entspricht.

BGH: Keine zulässige Zahlungsmöglichkeit

Im Ergebnis ließen die Richter dieses Vorgehen nicht ausreichen. Denn bei der Benutzung von Sofort­überweisungen gebe der Verbraucher der zwischen­geschalteten Sofort GmbH, als Vermittler­station innerhalb eines automatisierten Verfahrens, seine Konto­zugangs­daten einschließlich PIN und TAN heraus. In der Folge kommt es zu einer Abfrage des besagten Kontos bezogen auf Kontostand, Umsätze der letzten 30 Tage, Kredit­rahmen und Validität der eingegebenen Daten.

Gegen dieses Vorgehen hatte ein Deutsche Bahn-Kunde geklagt und dargelegt, dass die Übermi­ttlung von sensiblen Daten an einen Dritten eine Miss­brauchs­gefahr darstelle und damit kein zumutbares Zahlungs­mittel sei. Der Kläger führte an, dass es sich um die Weitergabe von besonders sensiblen Daten handele und ein technisch sicheres Verfahren dabei nicht gewähr­leistet sei.

Vorinstanz: Sofortüberweisung gängiges und zumutbares Zahlungsmittel

Eine solche Miss­brauchs­gefahr sei nach Ansicht der Richter aus der Vorinstanz am Oberlandes­gericht in Frankfurt nicht fest­zustellen. Der Kläger habe mithin nicht deutlich genug dargestellt, dass eine konkrete Gefahr bestehe. Zudem sei durch besondere Sicherheits­maßnahmen ein ausreichender Schutz der Verbraucher vor Missbrauchs­handlungen gewähr­leistet.

Damit sei auch die Sofort­überweisung als einzige Zahlungs­möglichkeit zumutbar. Den datenschutz­rechtlichen Bedenken erteilten die Richter damit eine klare Absage.

Zumutbarkeit scheitert an Banken-AGB

Ob es sich bei der Sofort­überweisung um ein gängiges Zahlungs­mittel handelt, ließen die Richter am Bundesgerichtshof offen. Vielmehr scheitere es bereits an einer Zumut­barkeit. Knackpunkt der Un­zumutbarkeit sei, dass die meisten Kunden das Zahlungs­mittel nur unter Verstoß gegen die mit ihrer eigenen Bank vereinbarten AGB nutzen könnten. Diese verbieten nämlich in der Regel die Weitergabe der PIN an Dritte ausdrücklich. Zwar seien diese AGB inzwischen vom Bundes­kartellamt als kartell­widrig eingestuft worden, dies führe aber zu keiner anderen Bewertung der hier vorliegenden Frage­stellung.

„Ein Zahlungs­system das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertrags­widrigen Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungs­möglichkeit … nicht zumutbar.“

Fakt sei nämlich, dass sich die Bestimmungen der verbotenen Weitergabe noch in den meisten AGB von Banken befänden und dies für die Begrünung einer Un­zumutbarkeit ausreiche. Es könne nicht dem Kunden angelastet werden, im Zweifels­fall die Unzulässigkeit der AGB seiner Bank bei der Nutzung der Sofort­überweisung darzulegen. Dies sei eine unverhältnismäßige Benachteiligung für den Verbraucher.

Eine Un­zumutbarkeit gestützt auf datenschutz­rechtlichen Missbrauchs­möglichkeiten lehnten dagegen auch die Richter in Karlsruhe ab. Der Kunde werde darauf, welche Daten abgerufen werden, frühzeitig ausdrücklich hingewiesen.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/e-commerce-mobil-commerce.html

Ein Fachbeitrag von

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4765

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d4765
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!