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Arbeitsrecht und EU-Recht | 19.07.2019

Kündigung

Eine zweite Ehe ist kein Kündigungs­grund

Sakrament der Ehe für die Tätigkeit als Chefarzt keine wesentliche, rechtmäßige und gerecht­fertigte berufliche Anforderung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Für die katholische Kirche und ihre Einrichtungen ist die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre durch die bei ihr beschäftigten Arbeit­nehmer nach wie vor von großer Bedeutung. Ein katholisches Krankenhaus sah in der Wieder­heirat eines Chefarztes daher einen Kündigungsgrund. Dementsprechend war die Entscheidung des BAG im sog. „Chefarzt-Fall“ zu Beginn des Jahres mit Spannung erwartet worden.

Chefarzt kämpfte 10 Jahre gegen seine Kündigung

Aufgrund seiner zweiten Heirat wurde einem Chefarzt, der in einem in kirchlicher Träger­schaft befindlichen Krankenhaus beschäftigt war, bereits im Jahr 2009 gekündigt. Diese Kündigung ist nunmehr vom Bundes­arbeits­gericht (BAG, Urt. v. 20.2.2019, Az.: 2 AZR 746/14) als diskriminierend und damit unwirksam qualifiziert worden. Mit Veröffentlichung des vollständigen Urteils scheint die gerichtliche Odyssee für den klagenden Chefarzt nach zehn Jahren nun endlich zu Ende gegangen zu sein, denn das Erzbistum Köln hat erklärt, gegen das Urteil des BAG keine Verfassungs­beschwerde einlegen zu wollen.

Kirchliche Grundordnung verlangt Anerkennung und Beachtung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre

Die Beklagte ist kirchliche Trägerin des Kranken­hauses, in dem der katholische Kläger seit 2000 als Abteilungs­arzt („Chefarzt“) beschäftigt war, und unterliegt dabei der Aufsicht des Erzbischofs von Köln. Dieser hatte für die kirchlichen Arbeits­verhältnisse eine kirchen­rechtliche Grund­ordnung erlassen, welche auch dem Arbeits­verhältnis zwischen den Parteien zugrunde lag.

Nach dieser kirchlichen Grund­ordnung durfte die Beklagte von katholischen Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre einfordern und nur diesen leitende Aufgaben übertragen. Zur Glaubens­lehre der katholischen Kirche gehört auch das Sakrament der Ehe. Die katholische Ehe ist grund­sätzlich unverbrüchlich, weshalb eine – selbst nach zuvor rechts­gültiger Scheidung erfolgte - zweite Ehe­schließung vor dem Standesamt einen kirchen­rechtlichen Verstoß darstellt.

Zweite Eheschließung führt in Augen der katholischen Kirche zu Bigamie

Aufgrund dieser „Verfehlung“ wurde dem bei der Beklagten beschäftigten Chefarzt bereits im Jahr 2009 ordentlich gekündigt. Die Kündigung wurde allein auf die Tatsache gestützt, dass der katholische Chefarzt, nach der Scheidung seiner ersten (auch nach katholischem Ritus) geschlossenen Ehe, im Jahr 2008 seine zweite Ehefrau standes­amtlich heiratete. Die Beklagte behauptete, seine erste Ehe bestünde in den Augen der katholischen Kirche noch fort, da sie kirchen­rechtlich nicht für nichtig erklärt worden war. Bigamie ist jedoch ein Verstoß gegen geltendes Kirchen­recht („ungültige Ehe“, vgl. Canon 1085 § 1 CIC), welcher für den Chefarzt im vorliegenden Fall die Kündigung nach sich zog.

Uneinigkeit zwischen BVerfG und EuGH

Der Fall hatte nicht nur national bereits sämtliche denkbaren Instanzen befasst. Nachdem sich der Chefarzt zunächst vor dem Arbeits­gericht Düsseldorf (Urt. v. 30.7.2009, Az.: 6 Ca 2377/09), dem Landes­arbeits­gericht Düsseldorf (Urt. v. 1.7.2010, Az.: 5 Sa 996/10) und dem BAG (Urt. v. 8.9.2011, Az.: 2 AZR 543/10) erfolgreich gegen seine Kündigung gewehrt hatte, rief die Beklagte das Bundes­verfassungs­gericht an.

Dieses stellte sich auf die Seite der Kirche und befand, dass das im Grundgesetz verbürgte Recht der Religions­gemein­schaften zu respektieren sei, ihre inneren Angelegenheiten autonom zu regeln, als es die Sache an das BAG zurück­verwies (Urt. v. 22.10.2014, 2 BvR 661/12).

Das BAG wollte sich hiermit aber nicht zufrieden geben und rief den Europäischen Gerichtshof an, welcher anschließend klarstellte (Urt. v. 11.9.2018, Az: C-68/17), dass eine solche Handhabe gegen das unions­rechtliche Diskriminierungs­verbot verstoße und den entsprechenden Anti Diskriminierungs­richtlinien der EU zuwiderläuft. Insbesondere ist eine Ungleich­behandlung von kirchlichen Arbeit­nehmern nur dann gerechtfertigt, wenn die kirchliche Verhaltens­anforderung auch gleich­zeitig eine berufliche Anforderung darstellt, „die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Kirche oder Organisation wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnism­äßigkeit entspricht„ darstellt.

BAG: Kündigung des Chefarztes war diskriminierend und unwirksam

Das BAG entschied nun, dass die Kündigung des Chefarztes durch die Beklagte unwirksam war. Zum einen verstieß sie hinsichtlich der Ungleich­behandlung des katholischen Chefarztes (im Verhältnis zu seinen konfessions­losen oder protestantischen Kollegen, deren zweite Ehe kein Kündigungs­grund darstellen würde) gegen das Allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) und sei deshalb diskriminierend. Zum anderen sei das Sakrament der Ehe für die Tätigkeit als Chefarzt keine wesentliche, rechtmäßige und gerecht­fertigte berufliche Anforderung.

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