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Arbeitsrecht | 08.04.2020

Kurzarbeit

Einführung von Kurzarbeit: So stellen Sie die Vereinbarung mit den Arbeit­nehmern sicher

Keine Kurzarbeit ohne Vereinbarung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Kurzarbeit und Kurzarbeits­geld können Arbeitgeber nicht einfach einseitig anordnen. Daran hat sich durch das „Corona-KuG“ nichts geändert. Unter diesem Schlagwort werden die jetzt er­leichterten Bedingungen für Kurz­arbeiter­geld (KuG) zusammen­gefasst.

Das Beantragen von Kurz­arbeiter­geld setzt eine Vereinbarung mit den Arbeit­nehmern voraus. In manchen Fällen existiert sie bereits. Wenn nicht, sollte sie möglichst umgehend sicher­gestellt werden.

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Die Vereinbarung von Kurzarbeit

Die Sach­bearbeiter der Arbeits­agentur prüfen bei der „Anzeige über Arbeits­ausfall“ durch ein Unternehmen, ob eine vertragliche Vereinbarung zur geplanten Arbeits­zeit­reduzierung (Kurzarbeit) vorliegt. Sie ist Voraussetzung für den Bezug von Kurz­arbeiter­geld.

Diese Vereinbarung kann in unterschiedlicher Form vorliegen. Die mögliche Form hängt unter anderem davon ab, ob das Unternehmen einen Betriebsrat hat und ob ein bestimmter Tarif­vertrag einschlägig ist.

  • Der günstigste Fall: Das Unternehmen wurde arbeits­rechtlich gut beraten. Sämtliche Arbeits­verträge enthalten bereits eine wirksam formulierte Kurzarbeits­klausel. Damit steht dem Antrag bei der Arbeits­agentur nichts im Weg.
  • Viele Tarif­verträge enthalten ebenfalls eine Regelung, die Kurzarbeit vorsieht. Allerdings kann zusätzlich noch eine Einigung mit dem Betriebsrat erforderlich sein. Das hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Zudem ist nicht selten ein Zuschuss des Arbeit­gebers zum Kurz­arbeiter­geld vorgesehen.
  • Falls ein Betriebsrat existiert, kann eine Betriebs­vereinbarung die Voraussetzung zur Einführung von Kurzarbeit schaffen. Die muss dann jedoch sehr sorgfältig formuliert sein. Alternative: Der Betriebsrat stimmt der Anordnung der Kurzarbeit im aktuellen Fall zu.
  • Der Arbeitgeber kann mit jedem Arbeit­nehmer eine individuelle Vereinbarung abschließen. Diese Lösung ist der Weg für Betriebe ohne Betriebsrat.
  • Eine weitere Möglichkeit ist schließlich eine Änderungs­kündigung. Dieses Instrument funktioniert kurz gesagt so: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeit­nehmer, legt ihm aber gleich­zeitig einen geänderten Arbeits­vertrag vor. Der enthält in diesem Fall die Kurzarbeits­klausel.

Der Arbeit­nehmer kann den neuen Arbeits­vertrag annehmen und damit der Kurzarbeit zustimmen. Er kann auch die Änderungs­kündigung ablehnen (und den Betrieb verlassen), oder als dritte Möglichkeit Klage vor dem Arbeits­gericht einreichen.

Die Änderungskündigung setzt uneinsichtigen Mitarbeitern quasi die Pistole auf die Brust und sorgt auch in Zukunft für vertragliche Klarheit. Die Änderungs­kündigung zwecks Kurzarbeits­klausel ist aktuell zwar erfolgversprechend aber mit höherem Aufwand verbunden.

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Zeitdruck - das Problem des Arbeitgebers

Das Problem des Arbeit­gebers: Er steht in dieser Situation unter großem Druck. Das gilt besonders jetzt, wo sich in Folge der Corona-Epidemie eine Wirtschafts­krise anzubahnen scheint.

Dazu gehört der Zeitdruck: Um Kurz­arbeiter­geld für den Monat März zu bekommen, muss bis spätestens zum 31. 03. die Anzeige der Kurzarbeit bei der Arbeits­agentur vorliegen.

Zur Klärung einer unübersichtlichen arbeits­rechtlichen Situation, zum Diskutieren mit einzelnen Mitarbeitern oder für lange Konflikte mit dem Betriebsrat bleibt wenig Zeit (hierzu auch: Arbeitsrecht und Corona-Virus: Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?).

Zwei Dinge sind in der Rechtsberatung vordringlich

1. Schnelle und verlässliche Informationen zur Rechtslage: Was steht in Arbeits­verträgen, Tarif­verträgen und Betriebs­verein­barungen, und was folgt daraus ganz konkret?

2. Rechtssicher formulierte Individual­vereinbarungen, Änderungs­kündigungen oder Betriebs­verein­barungen zur Einführung von Kurzarbeit

Bei beiden Aufgaben kann Rechtsanwalt Dr. Meides Sie entscheidend unterstützen. Als Fachanwalt für Arbeits­recht ist er mit allen Fragen der Kurzarbeit und des Bezugs von Kurz­arbeiter­geld genau vertraut.

Gerade auch mit den Erleichterungen zum KUG bei Arbeits­ausfall infolge der Corona-Epidemie.

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Haben Sie Fragen zur Kurzarbeit? Fachanwalt Dr. Meides hilft beim Problem lösen

Rechts­beratung zur Kurzarbeit: Von der vertraglichen Vorbereitung von Kurz­arbeiter­geld über das Antrags­verfahren bis hin zu den Rechts­fragen rund um die Lohn- und Gehalts­berechnung: Rechtsanwalt Dr. Meides hilft bei Fragen und Problemen rund um die Kurzarbeit.

Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeits­recht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er kennt die praktischen Probleme von Unternehmen, die Kurzarbeit einführen wollen – und die dazugehörigen Lösungen. Von ihm erhalten Sie praktischen Rat und verlässliche Antworten.

Sie erreichen Rechtsanwalt Dr. Meides unter 069 9592 9790 oder unter ffm@meides.de.

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