Hintergrund ist die Verordnung über europäische Vollstreckungstitel, wonach Entscheidungen, die von „Gerichten“ stammen und sich auf „unbestrittene Forderungen“ beziehen, als europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können-sodann haben die Mitgliedstaaten sie anzuerkennen und es kann vollstreckt werden.
Widerspruch gegen Vollstreckungsbefehl aus Kroatien
Im fraglichen Fall hatte die Pula Parking Gesellschaft von einem deutschen Mitbürger die Bezahlung eines ihm zugestellten Parkscheins verlangt. Ein Notar erließ einen Vollstreckungsbefehl. Gegen diesen legte der Betroffene Widerspruch ein-die Sache landete vor dem Stadtgericht in Pula.
Kroatisches Gericht bittet EuGH um Klärung
Dessen Richter wollten vom EuGH wissen, ob das anhängige Zwangsvollstreckungsverfahren in den Bereich der Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen fällt.
EuGH positionierte sich klar und eindeutig
1. Kroatische Notare seien keine Gerichte im Sinne der Verordnung!
2. Auch werde der Antrag eines Gläubigers auf Ausstellung eines Vollstreckungsbefehls nicht dem Schuldner übermittelt - ihm werde erst der erlassene Vollstreckungsbefehl zugestellt.
3. Generell seien Notare in Kroatien zwar zur Ausstellung öffentliche Urkunden befugt, jedoch gelte dies im vorliegenden Fall nur, wenn ein Schuldner die genannte Forderung ausdrücklich anerkannt habe.
4. Hier sei der Vollstreckungsbefehl aber auf Grundlage einer vom Gläubiger einseitig erstellten Rechnung ausgestellt worden, ohne dass der Schuldner ein Anerkenntnis abgab.
Forderung genau prüfen
Auf die weiteren Argumente des EuGH kann meines Erachtens vorliegend verzichtet werden-wer immer aus Kroatien Post erhält, sollte sich nicht ins Bockshorn jagen lassen.