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Erbrecht | 10.10.2017

Nachlass­planung

Enterbung und Pflichtteil – Tipps für die Nachlass­planung

Der Pflichtteil und das Pflicht­teils­recht sind eine bedeutende Ein­schränkung des Erblassers bei letztwilligen Verfügungen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Seinen Nachlass zu regeln ist nicht immer einfach. Wer soll was bekommen? Und was tun, wenn die nächsten Verwandten sich solcher Ver­fehlungen schuldig gemacht haben, dass man sie am liebsten ganz aus der Erbfolge ausschließen würde?

Über mein Vermögen entscheide ich allein

Im deutschen Recht gilt die Testier­freiheit. Das heißt, dass jeder nach seinem Wunsch über sein Vermögen auch über seinen Tod hinaus verfügen darf. Über seinen Nachlass bestimmen kann der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung, also ein Testament, in dem er seinen Willen zum Ausdruck bringt. Manchmal kommt es dem Erblasser nicht nur darauf an, wer welche Zuwendung bekommt, sondern auch darauf, dass bestimmte Personen nichts erben. Handelt es sich bei diesen Personen um gesetzliche Erben, muss er diese per Testament enterben.

Ansprüche trotz Enterbung?

Trotz Enterbung steht bestimmten nahen Angehörigen jedoch ein Pflichtteil zu. Pflichtteilsberechtigte sind nach § 2303 BGB der Ehegatte und die Abkömmlinge des Verstorbenen. Unter Abkömmlingen sind in erster Linie Kinder des Erblassers zu verstehen. Also eheliche sowie uneheliche, adoptierte wie leibliche Kinder. Auch Pflicht­teils­berechtigt sein können die Eltern des Erblassers. Allerdings nur dann, wenn dieser keine Abkömmlinge hat. Andere Personen wie beispiels­weise Geschwister, Lebens­abschnitts­gefährten, enge Freunde oder Schwieger­kinder sind dagegen nicht Pflicht­teils­berechtigt.

Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteil errechnet sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbes und steht dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem oder den Erben zu. So kann trotz Enterbung der nahen Angehörigen und Einsetzung einer anderen Person, diese bedachte Person gezwungen sein, eine Geldzahlung an den Pflichtteilsberechtigten zu leisten.

Der Pflichtteilsberechtigte kann gegen den Erben Auskunft­sansprüche geltend machen, um die Höhe des Nachlasses zu ermitteln und letztlich seinen Teil fordern.

Möglichkeiten der Pflichtteilsentziehung

In einigen Fällen besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Erblasser dafür sorgen kann, dass seinem nahen Angehörigen nach seinem Ableben der Pflichtteil entzogen oder zumindest verkleinert wird.

Der Pflichtteil kann dann entzogen werden, wenn ein Pflicht­teils­entziehungs­grund vorliegt, die Pflicht­teils­entziehung richtig erklärt und begründet wird und keine Verzeihung vorliegt. Das Gesetz sieht für die Entziehung das Vorliegen besonderer Gründe vor. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich dafür einer Verfehlung schuldigt gemacht haben. Ein solcher Entziehungs­grund liegt beispiels­weise dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtet oder gegen diese ein schweres vorsätzliches Verbrechen begeht. Ein Entziehungs­grund ist auch dann gegeben, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser eine Unterhalts­pflicht böswillig verletzt hat, er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits­strafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und ein Pflicht­teils­anspruch dem Erblasser aus diesem Grund nicht mehr zumutbar ist.

Das Vorliegen eines Grundes allein ist jedoch nicht ausreichend. Der Erblasser muss in seiner letztwilligen Verfügung den Grund des Entziehungs­wunsches deutlich zum Ausdruck bringen. Dieser Aspekt ist vor allem deshalb wichtig, weil später der Erbe die Beweislast für die Entziehung trägt. Hat der Erblasser lediglich allgemein formuliert, wird es für den Erben schwer, eine Verfehlung des Pflichtteilsberechtigten nach­zuweisen.

Zuletzt darf für die vollständige Entziehung des Pflicht­teils keine Verzeihung des Erblassers vorliegen. Um dieser vorzubeugen, kann der Verfügenden beispiels­weise in seinem Testament erklären, dass eine spätere Verzeihung nur durch eine weitere letztwillige Verfügung erklärt werden kann.

Reduzierung des Pflichtteils

Eine vollständige Entziehung des Pflicht­teils ist nur in seltenen Fällen möglich. Einfacher ist es, den Pflichtteil schon zu Lebzeiten zu verkleinern.

So kann der Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten reduziert werden. Pro Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall ergeht, werden 10 Prozent des Wertes der Schenkung weniger für pflicht­teils­relevanten Nachlass berücksichtigt. Also fällt nach 10 Jahren die Schenkung nicht mehr in den Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten.

Sofort pflicht­teils­minimierend sind Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge die rechtlich nicht als Schenkungen eingeordnet werden.

Ausschluss des Pflichtteils durch Pflichtteilsverzicht

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, lässt seinen nahen Angehörigen einen Pflicht­teils­verzicht unterschreiben. In diesen wird der gesetzliche Erbe jedoch wohl in den meisten Fällen lediglich für eine Gegen­leistung einwilligen. Ein Pflicht­teils­verzicht bedarf außerdem stets der notariellen Beurkundung. Mehr Infos zum Thema Enterben und Pflichtteil.

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