DAWR > Erstattungsanspruch der SOKA-Beitragspflicht auch als Zeitarbeitsfirma? < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Arbeitsrecht | 19.05.2022

SOKA-Bau

Erstattungs­anspruch der SOKA-Beitrags­pflicht auch als Zeit­arbeits­firma?

SOKA-Beitrags­pflicht eines Verleihers führt zu Erstattungs­anspruch

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Die tarifliche Sozialkasse der Bau­wirtschaft, kurz SOKA-Bau, hat oft besondere Auffassungen von der Rechtslage.

Das bekam ein Zeitarbeits­unternehmen zu spüren, das einen Arbeit­nehmer für bauliche Tätigk­eiten verliehen hatte. Daraufhin forderte die SOKA-Bau zwar Beiträge für die Zeit der Überlassung. Sie mauerte jedoch, als das Verleih­unternehmen im Gegenzug das Urlaubs­entgelt erstattet haben wollte, dass es dem Arbeiter in dieser Zeit bezahlt hatte.

Werbung

Beiträge zahlen ja, Erstattungsanspruch nein

Die Sozialkasse fand, dass ihr zwar die Beiträge zur Urlaubs- und Lohn­ausgleichs­kasse der Bau­wirtschaft (ULAK) zustanden. Die ULAK – Urlaubs­kasse ist ein zentraler Teil der SOKA-Bau. Einen Anspruch auf Erstattung des für Urlaubstage bezahlten Lohns gestand sie dem Verleiher jedoch nicht zu. Dabei ist es geradezu die Kern­funktion der Urlaubs­kasse, Arbeit­gebern solche Erstattungen zu zahlen, im Gegenzug zu den Beiträgen, die diese Monat für Monat abführen müssen.

Mit dem Prinzip „Nehmen, ohne zu geben“ kam die SOKA vor Gericht nicht durch. Betriebe einschließlich von Personal­dienst­leistern, die Beiträge an die Sozialkasse zahlen müssen, haben Anspruch auf Erstattung des Urlaubs­entgelts. Das entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Arbeitnehmerüberlassung für Bauarbeiten

Zeitarbeits­firmen dürfen keine Arbeiter an Bau­unternehmen verleihen. Im Bau­haupt­gewerbe ist die Arbeit­nehmer­Ã¼berlassung gesetzlich untersagt. Dort ist nur die sogenannte Kollegen­hilfe gestattet, bei der ein Baubetrieb einem anderen Mitarbeiter überlässt, ohne daraus sein Geschäfts­feld zu machen. (Mehr dazu steht im Beitrag „Arbeitnehmerüberlassung zwischen Baubetrieben“.)

Das bedeutet aber keineswegs, dass Verleih­unternehmen ihren Kunden generell keine Arbeit­nehmer für Bau­tätigkeiten überlassen dürfen. Das ist erlaubt, solange der Entleiher selbst kein Baubetrieb ist. So war es auch in dem Fall, über den das BAG zu entscheiden hatte: Ein Unternehmen, das nicht im Bausektor tätig war, hatte von einem Personal­dienstleister einen Arbeit­nehmer für Tiefbau­arbeiten entliehen. Der Mann arbeitete dort ein halbes Jahr. Er machte in der Zeit auch Urlaub, so dass das Verleih­unternehmen ihm Urlaubs­entgelt zahlte. Weil der Personal­dienstleister für die Einsatz­monate keine Beiträge an die SOKA-Bau abführte, wurde er von ihr verklagt.

Werbung

SOKA-Beitragspflicht eines Verleihers führt zu Erstattungsanspruch

Wenn Leiharbeit­nehmer beim Entleiher Arbeiten durchführen, die unter den Tarif­vertrag über das Sozial­kassenw­esen in der Bau­wirtschaft (VTV) fallen, dann muss der Verleiher für diese Mitarbeiter SOKA-Beiträge bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn der Entleih­betrieb nicht unter diesen Tarif­vertrag fällt. (Voraussetzung: die SOKA-Bau kann nachweisen, dass Bauarbeiten durch­geführt wurden.)

Diese Rechtslage ergibt sich aus dem Arbeit­nehmer­entsende­gesetz (§ 8 Abs. 3 AentG, dass der Fall sich auf eine alte Fassung des Paragrafen bezog, macht keinen Unterschied). Die Regel soll verhindern, dass Unternehmen durch den Einsatz von Leih­arbeitnehmern die Sozial­kassen­pflicht unterlaufen können.

Folgerichtig stand die Beitrags­pflicht der Zeit­arbeits­firma weder für das Arbeits­gericht Wiesbaden noch für das Landes­arbeits­gericht Hessen als zweiter Instanz oder für das Bundes­arbeits­gericht in Zweifel.

Unter­schiedliche Entscheidungen gab es jedoch zu der Widerklage des Verleih­unternehmens. Die Zeit­arbeits­firma wollte gerichtlich fest­gestellt haben, dass die Beitrags­pflicht, sollte sie bestehen, umgekehrt auch zu Ansprüchen des Verleihers gegenüber der Sozialkasse führen würde: Erstattungs­anspruch aus Urlaubs­vergütung. Das hatte das Arbeits­gericht in erster Instanz anders gesehen.

Das Landes­arbeits­gericht und das Bundes­arbeits­gericht gaben in diesem Punkt jedoch dem Personal­dienstleister recht. Zitat aus der Urteils­begründung des BAG: „Der Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 AEntG aF spricht eindeutig dafür, dass neben Beitrags­pflichten auch Erstattungs­ansprüche für Leih­arbeitgeber begründet werden, die Arbeit­nehmer für bauliche Tätigk­eiten an Entleiher überlassen, die keinen Baubetrieb unterhalten.“

Außerdem definierte das BAG die Urlaubs­vergütungs-Erstattung des Urlaubs­entgelts und Urlaubs­gelds als eine Leistung der Sozialkasse an den Leiharbeit­nehmer, selbst wenn diese über den Arbeitgeber abwickelt werde. Dieser Gesichts­punkt ist interessant. Er könnte für weitere Erstattungs­klagen gegen die SOKA-Bau wichtige Argumente liefern.

Werbung

Streit um Erstattungsanspruch gegenüber der SOKA-Bau? Fachanwalt Dr. Meides hilft

Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeits­recht. Er hilft seit vielen Jahren Unternehmen bei Konflikten mit den tariflichen Sozial­kassen. Daneben befasst sich seine Kanzlei mit weiteren komplexen arbeits­rechtlichen Themen wie Zeitarbeit und Arbeit­nehmer­Ã¼berlassung.

Sie erreichen die MEIDES Rechts­anwalts­gesellschaft unter MEIDES Rechts­anwälte Frankfurt.

Quelle: dpa/DAWR/ab

Ein Fachbeitrag von

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#9390