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EU-Recht, Softwarerecht und Urheberrecht | 23.12.2016

Lizenz-Streit

EuGH schafft mehr Klarheit im Lizenz-Streit: Gebrauchte Software darf verkauft werden

Auch die vertraglichen Bestimmungen zur Untersagung des Weiter­verkaufs sind unwirksam

Darf man Software gebraucht verkaufen? Darüber bestand in den vergangenen Jahren keine Einigkeit. Die Hersteller untersagen oft den Weiter­verkauf ihrer Programme. Jetzt schafft der Europäische Gerichtshof (EuGH) mehr Klarheit.

Händler untersagten den Weiterverkauf

Ob man Original­software, die rechtmäßig beim Hersteller erworben wurde, nach Gebrauch weiter­verkaufen kann, war bisher oft eine Streitfrage. Denn am Handel mit gebrauchter Software sind die Software­hersteller nicht interessiert, viele untersagen deshalb einen Weiter­verkauf schon in ihren Lizenz­bedingungen. Und oft zogen Software­firmen auch gegen ihre früheren Kunden mit Unterlassungs­klagen vor Gericht, wenn die ihre nicht mehr benötigten Programme gebraucht verkauften.

Weiterverkauf gebrauchter Software kann nicht generell untersagt werden

In dieser Frage hatten deutsche Gerichte mehrfach unterschiedlich geurteilt. Der Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.10.2016, Az. C-166/15 stellt nun klar, dass der Weiter­verkauf gebrauchter Software nicht von vornherein verboten ist. Auch sind vertragliche Bestimmungen von Software­herstellern, die den Weiter­verkauf untersagen, unwirksam und deshalb für den Kunden nicht bindend.

Der EuGH schränkte jedoch ein, dass die dem Kunden erteilte Nutzungs­berechtigung (Lizenz) nur dann wirksam auf einen weiteren Käufer übertragen werden kann, wenn dieser auch die Originaldatenträger, also z. B. eine CD, erhält. Der Verkauf einer Sicherungskopie ist damit nicht ohne weiteres möglich.

Softwarehersteller können keinen Sonderstatus beanspruchen

Die Auffassung des EuGH macht deutlich, dass Software­hersteller keinen Sonderstatus beanspruchen können. Denn schließlich haben z. B. Hersteller von PKW ebenfalls keinen Anspruch auf weitere Zahlung beim Gebrauchtwagenverkauf, und sie können ihren Kunden auch nicht untersagen, ihren Wagen weiter­zuverkaufen.

Offen bleibt die Situation bei Software-Downloads, bei denen der Kunde keinen Originaldatenträger erhält. Es bleibt also spannend, zukünftige rechtliche Auseinander­setzungen zu dieser Frage zu beobachten.

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