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Arbeitsrecht und Erbrecht | 20.11.2018

Vererb­barkeit von Urlaubs­ansprüchen

EuGH zum Urlaubs­anspruch - Nicht genommener Urlaub kann sich noch für den Erben auszahlen

Erben eines verstorbenen Arbeit­nehmers dürfen finanzielle Vergütung geltend machen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Nimmt ein Arbeit­nehmer seinen bezahlten Jahres­urlaub nicht wahr, dann können seine Erben von dessen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich dafür verlangen. Diese Ausgleichs­möglichkeit hat der Europäische Gerichtshof den Erben verstorbener Arbeit­nehmer nun zuerkannt und damit die bisherige Regelung aus dem deutschen Erbrecht und Arbeits­recht für unanwendbar erklärt.

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Bundesarbeitsgericht bittet um Auslegungshilfe

Zunächst spielte sich die Frage nach einem möglichen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub eines Arbeit­nehmers vor deutschen Arbeits­gerichten ab. Dort hatten Ehefrauen gegen die Arbeitgeber ihrer verstorbenen Ehemänner auf Ausgleichs­zahlungen für nicht mehr genommen Jahresurlab geklagt. Die Streitig­keiten landeten schließlich bis vor das Bundes­arbeits­gericht (BAG). Dort mussten die Richter in der Schnitt­stelle zwischen deutschen Arbeits­recht und Erbrecht die Bedeutung Europäischer Vorschriften klären und riefen dazu den EuGH zur Rate. Dabei ging es insbesondere um die Frage der Auslegung des EU-Rechtes zum Urlaubs­anspruch.

Urlaubsanspruch vererbbar?

Das BAG verwies insbesondere darauf, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Anspruch auf bezahlten Jahres­urlaub grund­sätzlich nicht mit dem Tod des Arbeit­nehmers untergehe. Eine andere Frage ist es aber, ob dieser Anspruch dann in Form eines finanziellen Ausgleichs­anspruches auch Teil der Erbmasse werden kann. In Deutschland ist nämlich genau dies nicht der Fall. Das deutsche Erbrecht verhindert, dass der Urlaubs­anspruch zu einem finanziellen Anspruch werden kann, der dann Teil des Erbes wird.

Der EuGH hat nun abweichend davon entschieden, dass ein solcher Anspruch sehr wohl Teil der Erbmasse wird. Damit können Erben eines verstorbenen Arbeit­nehmers eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahres­urlaub von dem Arbeitgeber verlangen.

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Nicht nur Erholung sondern auch finanzielle Vergütung geschuldet

Die Entscheidung des EuGH spiegelt dabei ein anderes Verständnis des Sinn und Zwecks des Urlaubs­anspruches wieder (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.11.2018, Az. C-569/16 und C-570/16). Zwar räumte auch der EuGH ein, dass die mit dem Urlaub bezweckte Erholungs­zeit nach dem Tod des Arbeit­nehmers nicht mehr ihre Wirkung entfalten könne. Dies sei aber jedenfalls eben nur ein Aspekt des Urlaubs­anspruches.

Daneben sei der Urlaubs­anspruch Ausdruck des wesentlichen Grundsatzes des Sozial­rechtes der Union. Eng mit dem Anspruch auf bezahlten Urlaub verbunden sei damit auch der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung eines Arbeits­verhältnisses nicht genommenen Jahres­urlaub. Diese Komponente sei damit rein vermögens­rechtlicher Natur, fließe somit in das Vermögen des Erblassers ein und könne damit in der Folge auch Teil der Erbmasse werden. Diese vermögens­rechtliche Position soll nach Ansicht der Richter also gerade nicht mit dem Tod des Arbeit­nehmers entfallen.

Was bedeutet die Entscheidung für das deutsche Erbrecht?

In Deutschland verhinderte bisher eine Regelung aus dem Bundes­urlaub­gesetzes in Verbindung mit den erbrechtlichen Vorschriften des BGB, dass der Anspruch auf Jahres­urlaub als ein finanzieller Ausgleichs­anspruch Teil des Erbes wird. Im Vordergrund des Urlaubs­anspruches stehe nämlich der Er­holungs­zweck des Arbeit­nehmers, der nach dessen Tod nicht von den Erben ver­wirklicht werden könne.

Der EuGH hat nun klargestellt, dass diese Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist und sich Erben daher unmittelbar auf europäisches Recht berufen können. Aber welche Folgen wird diese Entscheidung nun für das deutsche Erbrecht haben?

Der EuGH hat ganz deutlich erklärt, dass die bestehende Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Damit muss nun auch das BAG die deutsche Regelung un­angewendet lassen. In der Folge wird wohl auch der Gesetzgeber auf die Entscheidung reagieren und die erbrechtlichen Regelungen an die europäischen Vorgaben anpassen müssen. Damit wird sich womöglich auch hier die Sichtweise auf den Sinn und Zweck des Urlaubs­anspruches verändern.

Weitere Informationen zum Thema Erbrecht und Arbeits­recht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge.html

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