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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 28.10.2016

Immobilien­darlehensvertrag

Fehlerhafte Widerrufs­belehrung: LG Stuttgart verurteilt PSD Bank Rhein­Neckar­Saar zur Rück­abwicklung eines Darlehens­vertrages aus 2011

Die verwendete Wider­rufs­information belehre nicht zutreffend über den Beginn der Wider­rufs­frist

Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 14. Oktober 2016 – 29 O 286/15 – die PSD Bank Rhein­Neckar­Saar eG zur Rück­abwicklung eines Immobilien­darlehens­vertrages verurteilt.

Widerruf eines Immobiliardarlehensvertrages

Das klagende Ehepaar aus Stuttgart hatte einen Darlehens­vertrag zur Finanzierung eines Zwei­familien-Hauses am 16. Februar 2011 geschlossen und am 07. Dezember 2015 widerrufen. Vorliegend ging es also um einen Immobiliar­darlehens­vertrag, der erst nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurde. Bezüglich dieser Konstellation liegen erst vereinzelt Urteile von bundes­deutschen Instanz­gerichten vor. Das Landgericht Stuttgart sprach den Klägern Nutzungs­ersatz für die überlassenen Zins- und Tilgungs­raten in Höhe von 2,5 Prozent­punkten über Basiszins zu. Die Kläger wurden von HAHN Rechts­anwälte vertreten.

Darlehensvertrag wirksam widerrufen

Das Landgericht Stuttgart kommt zu dem Ergebnis, dass der Darlehens­vertrag wirksam widerrufen worden sei. Es mangele bei der Wider­rufs­information an einer ausreichend klaren und verständlichen Mitteilung der Pflicht­angaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB in Textform. Denn die von der Beklagten verwendete Wider­rufs­information belehre nicht zutreffend über den Beginn der Wider­rufs­frist. Soweit die Wider­rufs­information im Zusammenhang mit der Bedingung „Erhalt aller Pflicht­angaben…“ im Klammer­zusatz als Beispiele den effektiven Jahreszins, das ein­zuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags sowie die zuständige Aufsichts­behörde nennt, handele es sich nicht um Pflicht­angaben im Sinne des Paragraphen 492 Absatz 2 BGB a.F. Diese unzutreffende Deklarierung der im Klammer­zusatz genannten Angaben als Pflicht­angaben könnten laut Gericht zur Folge haben, dass - sofern die Angaben nicht erfolgt sind – der Darlehens­nehmer davon ausgeht, die Wider­rufs­frist habe noch nicht begonnen, obwohl infolge der Mitteilung sämtlicher Pflicht­angaben die Wider­rufs­frist längst zu laufen begonnen habe. Diese Angaben stellten keine – wie die Beklagte meine - zulässigen Erweiterungen dar; diese würden mehr Verwirrung stiften als Klarheit schaffen.

Verwendete Widerrufsinformation entspricht nicht der Musterwiderrufsinformation

Aufgrund dieses Mangels komme es auf die weiteren – von den Klägern behaupteten – Mängel der Belehrung nicht an. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutz­wirkung des gesetzlichen Musters berufen, weil bereits die Abweichung im Klammer­zusatz dazu führe, dass die verwendete Wider­rufs­information nicht mehr der Muster­widerrufs­information entspreche. Die Ausübung des Widerrufs­rechts der Kläger stelle auch keine unzulässige Rechts­ausübung dar und es sei auch keine Verwirkung anzunehmen.

Immobiliendarlehensverträge mit fehlerhafter Widerrufsinformation auch heute noch widerrufbar

„Das aktuelle Urteil des Land­gerichts Stuttgart ist bundesweit für alle Kunden der Banken und Sparkassen von großer Bedeutung, deren Kredit­vertrag eine ähnliche beziehungs­weise identische Wider­rufs­information enthält“, stellt der Fachanwalt Peter Hahn fest. „Das Urteil setzt die erfreuliche Tendenz verbraucher­freundlicher Urteile weiter fort“, so Hahn weiter. „Alle neueren Immobilien­darlehens­verträge mit fehlerhafter Wider­rufs­information, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können auch heute noch widerrufen werden„, sagt Hahn abschließend.

HAHN Rechtsanwälte bieten kostenfreie Erstprüfung an

Der gesetzliche Ausschluss greife nur für die vor diesem Datum geschlossenen Darlehens­verträge HAHN Rechts­anwälte nehmen für alle betroffenen Verbraucher eine kostenfreie Erst­prüfung ihrer Darlehens­verträge auf eine fehlerhafte Wider­rufs­information vor.

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