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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 16.01.2018

Darlehens­vertrag

Fehlerhafte Wider­rufs­information: Hamburger Sparkasse zur Rück­abwicklung eines Darlehens­vertrags aus dem Jahr 2010 verurteilt

Wider­rufs­information erfüllt nicht sämtliche Bedingungen für Anlaufen der Wider­rufs­frist

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 14. Dezember 2017 - 319 O 157/17 - die Hamburger Sparkasse zur Rück­abwicklung eines neueren Darlehens­vertrages verurteilt. Die Kläger, die von Hahn Rechts­anwälte vertreten wurden, hatten die Wider­rufs­information zu einem Immobilien­darlehensvertrag vom 11. November 2010 erhalten.

Darlehensvertrag wurde wirksam widerrufen

Das Landgericht Hamburg sieht diese als fehlerhaft an. Die Darlehens­nehmer hätten den Darlehens­vertrag wirksam widerrufen. Die Wider­rufs­frist habe bei Ausübung des Widerrufs­rechts noch nicht zu laufen begonnen. Die Haspa habe den Klägern die für die Beklagte zuständige Aufsichts­behörde nicht mitgeteilt, erst recht nicht in der vorgeschriebenen Form bei Vertrags­schluss. Der Verweis der Beklagten auf ihre Allgemeinen Geschäfts­bedingungen reiche nicht aus. Damit folgt das Landgericht Hamburg dem BGH-Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15).

Keine erfolgreiche Berufung auf Schutzwirkung des Musters

„Das neue Urteil des Land­gerichts Hamburg lässt sich wie das des BGH auf Wider­rufs­informationen von Darlehens­verträgen aller bundes­deutschen Sparkassen und zahlreicher Banken vom 11. Juni 2010 bis Herbst 2011 anwenden“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. Die Kredit­institute könnten sich auch nicht erfolgreich auf die Schutz­wirkung des Musters berufen. Da mit der Wider­rufs­information nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Wider­rufs­frist erfüllt sind, können betroffene Darlehens­nehmer ihre Darlehens­verträge erfolgreich rückabwickeln.

Hahn Rechtsanwälte bietet weiterhin kostenfrei eine Erstprüfung an

„Betroffene Verbraucher sollten ihre Chance zur Rück­abwicklung ihres Immobilien­darlehens­vertrags wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah nutzen“, rät Hahn. Das gelte insbesondere für Haspa-Kunden. „Die Kredit­institute sind oft auch außer­gerichtlich schon vergleichs­bereit“, verrät der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. Hahn Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihren nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehens­vertrag widerrufen wollen, weiterhin kostenfrei eine Erst­prüfung ihrer Wider­rufs­information auf Fehler­haftigkeit an.

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