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Verkehrsrecht | 25.10.2019

Geschwindigkeits­begrenzung

Feiertag schützt Tempo­sünder nicht: Geschwindigkeits­begrenzungen von Montag bis Freitag gelten auch an gesetzlichen Feiertagen

Geschwindigkeits­begrenzung mit Zusatz­schild Montag bis Freitag gilt auch für Feiertage die auf einen Wochentag fallen

Fachbeitrag von Dr. Wolf-Henning Hammer

Gelten Geschwindigkeits­begrenzungen von Montag bis Freitag auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen dieser Tage fallen? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das OLG Brandenburg auseinandersetzen (Beschluss vom 12.09.2019, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19)).

Am Karfreitag zu schnell in Tempo-30-Zone unterwegs

Ein Autofahrer befuhr an einem Karfreitag einen Kreis­verkehr mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h. Dort war durch Zeichen 274 mit Zusatz­zeichen Mo - Fr, 7 - 16 h die Höchstg­eschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt. Über dem Zeichen 274 war das Zusatz­zeichen Schule angebracht.

AG: Bußgeld wegen Missachtung des Tempolimits

Das Amtsgericht Königs Wuster­hausen verhängte wegen fahr­lässigen Über­schreitens der zulässigen Höchstg­eschwindigkeit innerorts um 9 km/h eine Geldbuße von 15 Euro. Der Autofahrer ging per Rechts­beschwerde dagegen vor und machte geltend, dass die Geschwindigkeits­begrenzung nach der Beschilderung vor Ort nur für die tatsächlichen Schulzeiten, nicht mithin an einem gesetzlichen Feiertag gelte.

OLG: Tempolimit gilt auch am Feiertag

Das OLG Brandenburg statuierte, dass Geschwindigkeits­begrenzungen für Montag bis Freitag auch an gesetzlichen Feiertagen gelten, die auf einen Wochentag fallen. Dem Gericht zufolge, ließen Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung - jedenfalls bei Ge­schwindig­keits­be­schränkungen - eine einschränkende, fall­bezogene Auslegung nicht zu. Im Interesse der Verkehrs­sicherheit dürfe es nicht dem einzelnen Verkehrs­teilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeits­begrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage sinnvoll ist und gelten soll.

Uneinheitlich Rechtsprechung

Dies sehen jedoch nicht alle Gerichte so, wie z.B. Urteil des AG Wuppertal (Az. 12 OWi 723 Js 1323/13-224/13, v. 28.01.2014) belegt, bei dem es um einen vergleichbaren Sachverhalt ging. Dem AG Wuppertal zufolge, können eine Geschwindigkeits­beschränkungs­anordnung sowie das Zusatz­schild Mo.-Sa. 7-18 h auf Grund der Beschilderung nicht isoliert von dem weiteren Zusatz­schild Schule betrachtet werden, sondern müssen in ihrer Gesamtschau gewürdigt werden.

Aufgrund der Kombination sei offenkundig, dass die Geschwindigkeits­beschränkung von montags bis samstags den Zweck hat, den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen und vornehmlich dem besonderen Schutz der Kinder dient. Die enge, für jeden Verkehrs­teilnehmer deutlich erkennbare Verknüpfung zwischen der Geschwindigkeits­beschränkungs­anordnung und dem Zusatz­zeichen Schule verdeutlicht, dass die Anordnung an dieser Örtlichkeit hinfällig wäre, wenn sie nicht gerade dem ungehinderten Zu- und Abgang von der Schule dienen sollte.

Für gesetzliche Feiertage muss dasselbe gelten, wie für Sonntage!

Da an Sonntagen keine Schule stattfindet, sind diese von der Geschwindigkeits­beschränkung ausgenommen. Da an gesetzlichen Feiertagen ebenfalls kein Schulbesuch stattfindet, muss für diese dasselbe gelten, auch wenn sie auf einen Werktag und es des besonderen Schutzes, der mit der örtlichen Schilder­kombination offenkundig hergestellt werden soll, nicht bedarf.

Explizit verweist das Gericht darauf, dass an gesetzlichen Feiertagen wie Christi Himmelfahrt sind die Schulen vollständig geschlossen (sind) und noch nicht einmal Projekttage oder Ähnliches stattfinden.

Wir helfen Ihnen gerne

Die Urteile zeigen, dass selbst bei offen­sichtlich eindeutiger Beschilderung nicht gewähr­leistet ist, dass die Gerichte dies regional durchaus unterschiedlich sehen können. Bei der Beantwortung der Frage, ob und mit welcher Strategie ein Vorgehen gegen den Bußgeld­bescheid Sinn macht, stehen Ihnen die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt zur Seite.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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