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Kapitalanlagenrecht | 16.09.2016

German Pellets

German Pellets GmbH: Was für Genus­sschein­inhaber im Hinblick auf die Gläubiger­versammlung am 5. Oktober 2016 in Schwerin wichtig ist

Keinen Zugang zur Insolvenz­gläubiger­versammlung für Kapital­geber - Rechtsanwalt Göddecke zum gemeinsamen Vertreter gewählt

Die Gläubiger­versammlung wird oft als das Parlament der Gläubiger des insolventen Unternehmens bezeichnet. Sie entscheidet über die nächsten Schritte nach der Eröffnung des Verfahrens. Für die Gläubiger der Genuss­scheine gilt: Für ihre Interessen tritt der gewählte gemeinsame Vertreter, Rechtsanwalt Hartmut Göddecke, ein.

Gemeinsamer Vertreter vertritt grundsätzlich alle Kapitalgeber der Schuldverschreibungen

Der gemeinsame Vertreter – sei er für die verschiedenen Anleihen der German Pellets bestellt oder für die Genuss­scheine – hat die Aufgabe, sich für die Kapital­geber „seiner“ Schuld­verschreibung einzusetzen. Er ist – was die Genuss­scheine betrifft – derjenige, der als einziger für diese Investoren­gruppe sprechen darf (§ 19 Abs. 3 SchVG), somit haben die einzelnen Kapital­geber keinen individuellen Zugang zu der Insolvenz­gläubiger­versammlung der German Pellets am 05. Oktober 2016.

Kein gemeinsamer Vertreter für Genussrechtsinhaber

Ganz anders sieht die Welt für die Genuss­rechts­inhaber aus: Für diese Gruppe ist aus Rechts­gründen kein gemeinsamer Vertreter zu wählen gewesen. Diese Kapital­geber werden nach den gesetzlichen Regelungen von niemandem vertreten – sie müssen für ihre eigenen Interessen selbst sorgen; ihre Teilnahme­stellung im Insolvenz­verfahren ist unklar, was vor allem an dem Nachrang dieser Beteiligungs­rechte liegt (vgl. dazu zum Nachrang auch „Genus­sschein­inhaber haben es schwer“).

Genussscheininhaber der German Pellets haben es schwer

Diese Aufgabe ist für den gemeinsamen Vertreter der Genuss­scheine besonders heraus­fordernd. Die Ursache dafür ist leicht ausgemacht: In den Emissions­bedingungen der Genuss­scheine ist die Rede davon, dass die Forderung aus eben diesen Wert­papieren mit einem Nachrang ausgestattet worden sind. Diese Hürde des Nachrangs muss über­sprungen werden, damit die Genuss­schein­investoren ihren Anteil an der Insolvenz­quote erhalten können.

Ein solcher Nachrang hat für die Investoren in German Pellets Genuss­scheine eine Reihe von Nachteilen:

  • Zum einen haben sie in der Insolvenz­gläubiger­versammlung kein bzw. nur ein eingeschränktes Stimmrecht, wenn es um Gestaltungs­fragen für die Zukunft des Unternehmens bei dessen Abwicklung geht.
  • Außerdem werden regelmäßig wegen des Nachrangs die Ansprüche aus dem Wertpapier erst dann in die Insolvenz­tabelle aufgenommen, wenn das Insolvenz­gericht zur Anmeldung dieser nachrangigen Forderungen auffordert (§ 174 Abs. 3 InsO).
  • Weiterer Nachteil ist, dass diese nachrangigen Ansprüche erst dann vorgenommen werden, wenn die „normalen“ Forderungen anderer Gläubiger vollständig im Rahmen des Insolvenz­verfahrens erfüllt worden sind. Das ist in der Praxis nahezu so gut wie nie der Fall, weil meistens nicht genügend Geld im Rahmen der Insolvenz­verwaltung eingezogen wird.

Daraus folgt: Der gemeinsame Vertreter muss sich bei der Insolvenz­verwaltung und auch gegenüber anderen Gläubigern durchsetzen. Es steht zu erwarten, dass dieses nur über ein Gerichts­verfahren zu bewerk­stelligen sein wird.

Genussscheininhaber könnten vom Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft profitieren

Der gemeinsame Vertreter, Rechtsanwalt Göddecke, hat für die Genus­sschein­inhaber sicherheits­halber geltend gemacht, dass für ihn die Vermutung nahe liegt, dass es bei der Emission der Genuss­scheine vom Herbst 2015 und dem Insolvenz­antrag im darauffolgenden Winter – also nur kurze Zeit später – nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sein könnte. Ob letztlich eine Straftat ver­wirklicht worden ist, werden die Straf­verfolgungs­behörden zu klären haben.

Unter Juristen ist allerdings noch umstritten, ob Ansprüche, die sich evtl. aus Straftaten ergeben haben, auch von dem gemeinsamen Vertreter angemeldet werden können. Diese Klärung wird höchst­wahrscheinlich im Rahmen einer rechtlichen Auseinander­setzung zwischen dem gemeinsamen Vertreter und der Insolvenz­verwalterin zu erfolgen haben. Über den Stand der Dinge wird auf dieser Homepage und mittels Rundbrief informiert werden.

Geänderter Versammlungstermin im Insolvenzverfahren

Wie das Insolvenz­gericht veröffentlichte, ist der Termin und Ort der Gläubiger geringfügig geändert worden.

Entgegen der ursprünglichen Ankündigung wird die Insolvenz­gläubiger­versammlung Anfang Oktober 2016 um 10.30 Uhr im Justiz­ministerium in Schwerin, Puschkinstr. 19 – 21 (3. Etage, Goldener Saal im Neustädtischen Palais) stattfinden.

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