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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 03.03.2017

IKB Deutsche Industrie Kreditbank AG: Squeeze out ins Handels­register eingetragen – Werden Alt­aktionäre zu billig abgespeist?

Abfindung von LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. (Dallas) stößt auf Kritik - Alt­aktionäre fordern Erhöhung des Bar­abfindungs­gebots nach Squeeze-out

Die Bar­abfindung von € 0,49 erachten Aktionäre und Aktionärs­schützer als zu gering, um den wahren Wert aufzuwiegen, der den Alt­aktionären nach dem Verlust der Aktionärs­stellung zu stehen dürfte.

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Spruchverfahren vor Landgericht Düsseldorf kann eingeleitet werden

Mit der Eintragung der Über­tragungs­beschlüsse in das Handels­register ist der aktien­rechtliche Squeeze-out wirksam geworden. Alt­aktionäre fordern in einem von Kanzlei GÖDDECKE RECHTS­ANWÄLTE einzuleitenden Spruch­verfahren eine höhere Abfindung. Übernehmer der restlichen Aktien im freien Besitz ist LSF6 Europe Financial Holdings L.P. (Dallas / USA).

Veröffentlichung im Handels­register

Die außer­ordentliche Haupt­versammlung der IKB Deutsche Industrie­bank AG („IKB“) vom 2. Dezember 2016 hat die Über­tragung der Aktien der übrigen Aktionäre der IKB („Minderheits­aktionäre“) auf die Haupt­aktionärin, die LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. („LSF6“), Dallas, Texas, USA, gegen Gewährung einer angemessenen Bar­abfindung gemäß § 327a AktG beschlossen („Über­tragungs­beschluss“).

Der Über­tragungs­beschluss ist am 23. Januar 2017 in das Handels­register der IKB beim Amtsgericht Düsseldorf (HRB 1130) eingetragen worden. Damit sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheits­aktionäre der IKB auf die LSF6 übergegangen. Die Aktien­urkunden verbriefen ab diesem Zeitpunkt nur den Anspruch auf Bar­abfindung.

Gemäß des Über­tragungs­beschlusses erhalten die ausgeschiedenen Minderheits­aktionäre eine von der LSF6 zu zahlende Bar­abfindung in Höhe von EUR 0,49 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der IKB. Die festgelegte Bar­abfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Über­tragungs­beschlusses in das Handels­register der IKB beim Amtsgericht Düsseldorf an mit jährlich fünf Prozent­punkten über dem jeweiligen Basis­zinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Bar­abfindung wurde durch die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschafts­prüfungsg­esellschaft, Düsseldorf als der vom Landgericht Düsseldorf aus­gewählten und bestellten Sachverständigen Prüferin geprüft und bestätigt.

Marktrisikoprämie als auch der Betafaktor ist nicht ausreichend angemessen angesetzt

Konkrete Ansatz­punkte, um einen Mehrertrag zu fordern, liegen vor. Sowohl die Markt­risiko­prämie als auch der Betafaktor sind nach unserer Ansicht für die Aktien (WKN 806330 / ISIN DE0008063306) zu Lasten der Alt­eigentümer nicht ausreichend angemessen angesetzt worden.

Von hoher Wichtigkeit für die Bestimmung des Betafaktors ist es, wie die Peer Group zusammengestellt wird, so dass in der Auseinander­setzung hierauf in besonderer Weise zu achten ist. Ansatz­punkte für einen kritischen Blick auf diese wertbildenden Faktoren liegen vor.

In die Auseinander­setzung wird darüber hinaus auch die Sondersituation einzubeziehen sein, in der sich die IKB seit ihrem Straucheln in den Jahren 2007 / 2008 befindet. Wir sehen diesen Punkt als ein signifikantes – bislang noch nicht richtig und vollständig bewertetes – Argument für die heraus gedrängten Aktionäre.

Aktien wurden größtenteils zu einem Kurs von ca. € 0,55 gehandelt

Ein Indiz für die zu niedrige Bemessung kann wohl auch darin gesehen werden, dass Großa­ktionär Lone Star Mitte 2016 in einem freiwilligen Angebot bereits € 0,55 als Kaufpreis offerierte. Lone Star hielt seit Sommer 2016 nach Angaben der Börsen-Zeitung 95,88 % der Aktien. Die Aktie ist bereits seit Anfang Oktober 2016 nicht mehr im Freiverkehr gehandelt worden, weil die Zulassung zum Handel zurück genommen wurde. Ihr rein rechnerischer Wert (Aktien­kapital [€ 1.621.465.402,88] / Anzahl der Aktien [633.384.923 Stück]) beträgt € 2,56 (Stückaktie). Trotz des Delistings wurden Aktien im vierten Quartal 2016 im Freiverkehr der Börse Hamburg größtenteils zu einem Kurs von ca. € 0,55 gehandelt, wenngleich der Handel wohl ohne Veranlassung der IKB erfolgte.

LSF6 ist bereits seit Sommer 2008 Großa­ktionär der IKB und hat Aktien­pakete auf Grund von Umstrukturierungen in Folge der Finanzkrise 2007 / 2008 erworben. Die LSF6 ist eine Limited Partnership nach dem Recht des Staates Delaware (USA); deren Geschäfts­sitz sich in Dallas (Texas) befindet. Weitere Beteiligungen als die an der IKB hält LSF6 nicht.

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Stellungnahme der Kanzlei Göddecke RECHTSANWÄLTE

Die Möglichkeit, an einem Spruch­verfahren mit­gestaltend und fordernd teilzunehmen, ist für Alt­aktionäre interessant. Auch wenn der Erfolg in einem Squeeze-out Verfahren sich nicht schnell einstellt, bestehen konkrete Ansatz­punkte für einen „Nachschlag“ zu Gunsten der weichenden Aktionäre.

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