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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 24.03.2016

Aufklärungspflicht bei geschlossenem Fonds

IK US Portfolio Invest II – Beteiligung sowie Privat Equity Europa Plus Global Nr. 3 – Beteiligung: Landgericht Frankfurt verurteilt Bank zum vollständigen Schaden­ersatz

Landgericht Frankfurt schloss sich mit dem Urteil der höchst­richter­lichen Rechtsprechung an

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom November 2015 einer von der Fach­anwalts­kanzlei Seehofer vertretenen Anlegerin Schadens­ersatz im Zusammenhang mit zwei geschlossenen Fonds­beteiligungen zugesprochen.

Dresdner Bank AG hatte Anlegerin nicht über Risiken der Kommanditistenstellung aufgeklärt

Die Anlegerin hatte sich im Januar 2006 an der Privat Equity Europa Plus Global GmbH & Co. Nr. 3 KG in Höhe von 10.000,00 Euro zzgl. Agio sowie im Februar 2007 an der IK US Portfolio Invest II GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,00 USD zzgl. Agio beteiligt. Die damalige beratende Bank, die Dresdner Bank AG, nunmehrige Commerzbank AG, hatte die klagende Anlegerin jedoch nicht über die Risiken, insbesondere das der Kommanditisten­stellung aufgeklärt.

Bank muss über Risiko der möglichen Rückzahlungspflicht erhaltener Ausschüttungen aufklären

Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Einklang mit der BGH-Recht­sprechung entschieden, dass bei geschlossenen Fonds eine Aufklärungs­pflicht insofern besteht, als über das Risiko der möglichen Rück­zahlungs­pflicht bezüglich erhaltener Ausschüttungen aufzuklären ist. Dieses sogenanntes Risiko des Wiederauf­lebens der Kommanditisten­haftung hat, so das Landgericht Frankfurt am Main, erhebliche Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite, welche nachträglich wieder entfallen oder verringert werden könne. Da aber die Rendite­erwartung des Anlegers regelmäßig wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Anlage ist, war über dieses Risiko aufzuklären, wie dies auch bereits der Bundes­gerichts­hof im Dezember 2014 entschieden hatte. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in dem gegen die Commerzbank AG ergangenen Urteil folgerichtig diese zum Ersatz des damals jeweils investierten Kapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Über­tragung der jeweiligen Beteiligung verurteilt. Darüber hinaus erfolgte eine Verurteilung hinsichtlich einer Verpflichtung dahingehend, dass die Commerzbank AG die klagende Anlegerin von weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit den beiden Fonds­beteiligungen freistellen muss. Schließlich wurde die Commerzbank AG auch zur Bezahlung der vor gerichtlich an­gefallenen Rechtsanwalts­kosten verurteilt.

Kommentar von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Lisa Ritter:

Das Urteil des Land­gerichtes Frankfurt am Main vom November 2015 zeigt deutlich, dass bei geschlossenen Fonds nicht nur wegen verschwiegener Provisionen erfolg­versprechende Aussichten bestehen, die beratende Bank schaden­ersatz­pflichtig zu machen, sondern auch wegen der Nicht­aufklärung über die Risiken der möglichen Rück­zahlung erhaltener Ausschüttungen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Einklang mit der höchst­richter­lichen Rechtsprechung auch entschieden, dass bei einer Prospekt­übergabe am Tag der Beratung nicht über dieses Risiko aufgeklärt werden kann, auch wenn im Prospekt entsprechende Angaben über das Risiko des Wiederauf­lebens der Kommanditisten­haftung angegeben sind. Grund ist, dass ein Prospekt nämlich so rechtzeitig vor der Anlage­entscheidung übergeben worden sein muss, dass ein Anleger von seinem Inhalt noch Kenntnis nehmen kann. Dies ist aber nicht mehr der Fall, wenn der Prospekt erst am Tag der Beratung, beziehungs­weise Zeichnung übergeben wird. Anleger sollten aber stets die sogenannte Höchst­verjährung von 10 Jahren, welche taggenau berechnet wird, beachten. Die Fach­anwalts­kanzlei Seehofer steht Ihnen gern für eine kostenfreie Vorprüfung möglicher Ansprüche zur Verfügung.

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