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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 31.03.2017

Fehlerhafte Anlagen­beratung

IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK: Landgericht Frankfurt verurteilt die Commerzbank AG

Commerzbank zur Rück­abwicklung und Schadens­ersatz, sowie Frei­stellung von weiteren wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt

In einem vor dem Landgericht Frankfurt am Main von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann für einen Anleger geführten Verfahren gegen die Commerzbank AG sah das Gericht nach erfolgter Beweis­aufnahme eine fehlerhafte Anlage­beratung als erwiesen an. Das Landgericht hat die Commerzbank deswegen zur Rück­abwicklung und Schadens­ersatz, sowie Frei­stellung von weiteren wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt.

Der Fall:

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 an dem IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK in Höhe von 10.000 GBP zzgl. Agio. Der Zeichnung ging eine Beratung durch die Dresdner Bank AG voraus. Der Kläger bemängelte im Verfahren nicht ordnungs­gemäß über die bestehenden Risiken und Nachteile, sowie anfallende Provisionen aufgeklärt worden zu sein. Bei ent­sprechender Kenntnis hätte der Kläger die Beteiligung nicht erworben.

Die Entscheidung:

Nach durchgeführter Beweis­aufnahme sah es das Landgericht als erwiesen an, dass die für die Dresdner Bank AG tätige Beraterin den Kläger seinerzeit jedenfalls nicht ordnungs­gemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt hatte. Weitere möglicher­weise bestehende Pflicht­verletzungen ließ das Landgericht in der Entscheidung offen.

Kläger wurde nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt

Dabei ging es in seinen Entscheidungs­gründen zutreffend davon aus, dass der Kläger nicht ordnungs­gemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt wurde. Die Beraterin gab zudem zu Protokoll, dass es seinerzeit nicht üblich war über weitere, neben dem Agio an die Bank fließende, Provisionen aufzuklären.

Die Beraterin hat also, wenn überhaupt, nur über das Agio gesprochen. Damit hat die Beraterin jedenfalls nicht über – neben dem Agio an die Beklagte fließende – weitere Provisionen aufgeklärt. Insoweit wertete das Gericht die Aussage der Beraterin dahingehend, dass selbst wenn die Beraterin gesagt haben sollte, dass die Beklagte an diesem Ausgabe­aufschlag etwas verdient, dennoch keine hinreichende Aufklärung gegeben wäre, weil dem Kläger jedenfalls die konkrete Höhe nicht genannt wurde und auch noch fehlerhaft suggeriert worden wäre, dass die Beklagte jedenfalls nicht mehr als das Agio erhält.

Pflichtverletzung wegen fehlerhafter Anlagenberatung lag vor

Das Gericht ging insoweit zutreffend davon aus, dass eine Pflicht­verletzung gegeben ist. Der Beklagten gelang es in der Folge nicht, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen und vermochte das Gericht auch nicht von dem Eintritt der Verjährung zu überzeugen.

Hinsichtlich der Frage der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens führte das Gericht in seinen Entscheidungs­gründen aus, dass es unerheblich sei, ob sich der Kläger später im Rahmen einer Aktualisierung seines Depot­vertrages damit einverstanden erklärte, dass Zuwendungen bei der Beklagten verbleiben, die diese im Zusammenhang mit dem Erwerb von Investment­fonds­anteilen erhalten würde. Es führte aus, dass diese Angaben zum einen keinen Bezug zu dem Vertrieb geschlossener Fonds­beteiligungen haben und zudem sehr allgemein gehalten sind, so dass keine Rück­schlüsse darauf möglich sind, bis zu welcher Höhe der Kläger bereit gewesen wäre Provisions­zahlungen zu akzeptieren. Diese Rechts­ansicht steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofes, der bereits Ende 2012 entschied, dass ein Ein­verständnis eines Anlegers mit Provisionen bei Wertpapier­geschäften keinen Rück­schluss auf ein mögliches Ein­verständnis bei geschlossenen Fonds­beteiligungen zulässt, vgl. BGH Urteil v. 20.11.2012 – XI ZR 415/11.

Die Entscheidung ist noch nicht rechts­kräftig. Die Commerzbank hat die Möglichkeit gegen diese Entscheidung Berufung einzulegen.

Fazit:

Gerade in der letzten Zeit ist die Frage gehäuft aufgetaucht, wie sich Informationen zu Provisionen in Bezug auf andere Beteiligungen oder Wertpapiere auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Anleger in Bezug auf die einzelne geschlossene Fonds­beteiligung, respektive auf die Kausalität auswirken, oder eben nicht. Die obige Entscheidung zeigt, dass viele Fälle bei konsequenter Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofes für den Anleger an dieser Stelle unproblematisch sind.

Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen

Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapital­anlage­recht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Über unser Kontakt­formular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend und individuell beraten zu lassen.

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