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Vertragsrecht | 16.04.2015

Zwangs-Kundenbindung

Im Vertrag gefangen: Wenn Firmen die Kündigung ihrer Kunden ignorieren - was tun?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Carsten M. Herrle

Viele Menschen sind tagtäglich davon betroffen, viele nennen es Abzocke mit System: Unternehmen, die nichts von einer Kündigung ihres Kunden wissen wollen. Vielmehr wollen sie Verträge, die ihnen Geld einbringen (v.a. Abos, Miet- bzw. Dienstleistungsverträge), unbedingt verlängern. Dahinter steckt also Geldmacherei. Um die Kündigung zu ignorieren oder nicht bzw. nur angeblich anzuerkennen, eröffnen sich den Unternehmen vielfältige Möglichkeiten. Nicht selten durchschaut ein Kunde das Vorgehen zu spät, wenn die Kündigungsfrist schon abgelaufen ist.

Oft werden solche Praktiken bei Zeitschriften-Abos, Handyverträgen und Flirt-Portalen angewendet. Einige vermeiden schriftliche Rechnungen oder andere Informationen, kombiniert mit einer 24-monatigen Vertragslaufzeit, nach dem Motto „Wer (lange) nichts von uns hört, kommt auch nicht auf die Idee zu kündigen“. Andere Unternehmen stellen sich dumm und behaupten, sie hätten kein Kündigungsschreiben (in der vorgesehenen Frist) erhalten. Das Problem: Der Kunde muss den – rechtzeitigen – Zugang der Kündigung beweisen. Denn dieser ist bei einer sogenannten empfangsbedürftigen Willenserklärung wie der Kündigung notwendig für ihre Wirksamkeit. Daher sollte man stets eine Bestätigung der Kündigung anfordern, wenngleich ein Unternehmen dazu nicht verpflichtet ist. Erhält man keine Bestätigung, sollte man nach kurzer Zeit noch einmal nachhaken – natürlich am besten noch innerhalb der Kündigungsfrist. Daneben (!) sollte man bei einer Kündigung per E-Mail einen Zeugen dazuholen und die gesendete E-Mail abspeichern. Bei einer Kündigung mittels Brief sollte man diesen per Einschreiben mit Rückschein verschicken und den Beleg aufbewahren; bei einer Kündigung per Fax kann das Sendeprotokoll später als Beweis dienen.

In seltenen Fällen kann auch eine fristlose Kündigung ohne die Einhaltung der Kündigungsfrist in Frage kommen, wenn ein „wichtiger Grund“ gegeben ist. Ob das der Fall ist, muss für den Einzelfall beurteilt werden.

Auf die Form achten

Vorsicht! Auch eine fristgerecht zugegangene Kündigung kann unwirksam sein, wenn die vereinbarte oder gesetzlich bestimmte Form nicht eingehalten wurde. Auch darauf setzen einige Unternehmen, die in ihren AGB spezielle Formvorgaben festlegen. Natürlich ist es erlaubt, eine schriftliche Kündigung zu verlangen, allerdings nur, sofern der Vertrag nicht im Internet geschlossen wurde (vgl. Landgericht München I, Urteil vom 30.01.2014, Az. 12 O 18571/13). Ein Online-Vertrag kann auch online gekündigt werden. Allerdings darf das Unternehmen ein spezielles Tool für die Kündigung verwenden, das eine Kündigung nur über dieses Tool (und nicht per E-Mail) erlaubt.

Manchmal setzen Unternehmen die Hürden für die Kündigung bewusst hoch und verlangen bestimmte Angaben im Kündigungsschreiben, mit denen der Kündigende nicht unbedingt rechnet. Oftmals sind solche Klauseln in den AGB unwirksam. Sind spätere Zusatzvereinbarungen im Vertrag enthalten, sollten auch diese explizit gekündigt werden.

Auch sollte der Kunde darauf achten, die Kündigung an den richtigen Adressaten zu schicken/senden. Manchmal sind Partnerfirmen oder Vermittler im Spiel, die als falscher Adressat die Kündigung bewusst nicht an den Vertragspartner des Kunden weiterleiten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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