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Kapitalanlagenrecht und Schadensrecht | 02.10.2015

Technologiepark Köln LHI

Immobilienfonds LHI Technologiepark Köln ist insolvent: Insolvenzverfahren eröffnet - Was für Anleger jetzt wichtig zu wissen ist

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens droht Anlegern jetzt der Totalverlust ihrer Einlage

Rund 240 Millionen Euro betrug das Investitionsvolumen des geschlossenen Immobilienfonds LHI Technologiepark Köln. Nun ist die Fondsgesellschaft zahlungsunfähig. Am Amtsgericht München wurde am 25. September 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 1542 IN 1407/15).

Fremdwährungsdarlehen brachte den geschlossenen Immobilienfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten

Ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken brachte den 2005 aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Als zu Beginn des Jahres der Wechselkurs von Schweizer Franken und Euro entkoppelt und der Franken deutlich an Wert gewonnen hat, sind dadurch die Schulden des Fonds sprunghaft angestiegen. Schon zuvor waren die im Kreditvertrag vereinbarten Beleihungsgrenzen verletzt worden. Als auch noch der SHB Altersvorsorgefonds als einer der Hauptgesellschafter offenbar seine Zustimmung zu einem Finanzierungskonzept verweigerte, war die Insolvenz wohl nicht mehr aufzuhalten. Im Mai folgte schließlich der Gang zum Insolvenzgericht.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens droht Anlegern der Totalverlust

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnte den Anlegern nun der Totalverlust ihrer Einlage drohen. Allerdings haben sie auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Denn möglicherweise wurden sie von ihrem Anlageberater nicht ordnungsgemäß beraten. So hätten sie im Beratungsgespräch auch über die Risiken des geschlossenen Immobilienfonds umfassend aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählt u.a. auch das Fremdwährungsdarlehen verbunden mit Wechselkursverlusten. Diese Risikoaufklärung ist umso notwendiger, da den Anlegern am Ende der Totalverlust des investierten Geldes droht. Nach Freigabe des Wechselkurses des Schweizer Franken durch die Schweizer Notenbank am 15.01.2015 ist es zu signifikanten und dauerhaften Veränderungen des Wechselkurses des Euro zum Schweizer Franken gekommen. Der vor mehr als drei Jahren eingeführten Euro-Mindestkurs von 1,20 Franken war damit erledigt und der Wechselkurs des Euro fiel unter die Parität auf Kurse um 0,9586 des Schweizer Franken ab. Die Schweizer Notenbank hatte 2011 angesichts eines anhaltenden Höhenflugs des Franken aus Stabilitätserwägungen den Mindestwechselkurs von 1,20 Franken für einen Euro festgelegt. Diese „außerordentliche und temporäre Maßnahme“ sollte die Wirtschaft der Schweiz vor Schaden bewahren.

Dies musste den Beratern bei dem reklamierten Expertenwissen bestens bekannt gewesen sein. Es bestand wegen der außerordentlichen und temporären Maßnahme der Festlegung des Wechselkurses von Franken zu Euro für die Berater eine gesteigerte Sorgfalts- sowie Informations- und Aufklärungspflicht.

Fehlerhafte Beratung rechtfertigt Anspruch auf Schadenersatz

Die Risikoaufklärung fand erfahrungsgemäß in vielen Fällen nicht statt oder die Risiken wurden nur unzureichend bzw. verharmlosend dargestellt. Eine fehlerhafte Anlageberatung rechtfertigt den Anspruch auf Schadensersatz. Ob eine Falschberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall geklärt werden nach Erfahrung der Kanzlei Kreutzer. Ein weiterer Grund für Schadensersatzansprüche kann sein, wenn die Bank ihre Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung erhalten hat, nicht offen gelegt hat.

Die Insolvenz des Immobilienfonds LHI Technologiepark Köln kann auch den SHB Altersvorsorgefonds treffen. Auch hier haben die Anleger die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen nach Einschätzung der Kanzlei Kreutzer.

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