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Arbeitsrecht | 27.09.2019

Aufhebungs­vertrag

In Druck­situation unter­schriebener Aufhebungs­vertrag unwirksam?

Aufhebungs­verträge können wegen unfairen Verhandelns unwirksam sein

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Arbeit­nehmer, welche häufig not­gedrungen einen Aufhebungs­vertrag mit ihrem Arbeitgeber abschließen, dies häufig in einer Druck­situation, können sich möglicher­weise auf dessen Unwirksamkeit berufen.

Ein Aufhebungs­vertrag, welcher häufig sehr nachteilig für den Arbeit­nehmer ist, ist unwirksam, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Bei dem Gebot fairen Verhandelns handelt es sich im Zusammenhang mit der Verhandlung eines arbeits­rechtlichen Aufhebungs­vertrages um eine durch Aufnahme von Vertrags­verhandlungen begründete Neben­pflicht; wo das Gebot des Verhandelns auf Augenhöhe zu beachten ist.

Zu Hause abgeschlossener Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein

Auch wenn die herrschende Meinung davon ausgeht, dass ein Aufhebungs­vertrag, selbst wenn der Arbeit­nehmer diesen zu Hause unter­zeichnet hat, kein Außer­geschäfts­raum­vertrag nach § 312 b BGGB ist, mithin kein Widerrufs­recht hiernach zusteht, kann sich die Unwirksamkeit aus anderen Gründen ergeben:

Missachtung des Gebots fairen Verhandelns kann Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags begründen

So hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden, dass bei der Gefahr einer Über­rumpelung des Arbeit­nehmers bei Abschluss des Arbeits­vertrages, namentlich wenn dem Arbeit­nehmer die Unterschrift unter den Aufhebungs­vertrag zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten abverlangt wurde, gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstoßen kann. Wenn die Interessen der Gegenseite nicht gewahrt werden und kein Verhandeln auf Augenhöhe erfolgt ist, namentlich wenn eine psychische Druck­situation geschaffen oder ausgenutzt wurde, dies auch bei unzureichenden Sprach­kenntnissen, kann von der Unwirksamkeit des Aufhebungs­vertrages ausgegangen werden. Dies insbesondere dann, wenn eine Über­rumpelungs­situation ausgenutzt wurde.

Dies mit der Folge, dass der Arbeit­nehmer in der Regel weiterhin in ungekündigter Stellung fort­beschäftigt werden muss.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, vertritt Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber bundesweit

Hat Ihr Arbeitgeber ein Über­raschungs­moment ausgenutzt, um Sie zur Unterschrift eines unvorteilhaften Aufhebungs­vertrages zu bringen? Dann sollten Sie dessen Wirksamkeit anwaltlich überprüfen lassen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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